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Der Firmenwagen - Häufige Irrtümer rund um den Dienstwagen
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Häufige Irrtümer rund um den Dienstwagen
06. Mai 2022
 

Zum Thema „Dienstwagen” kursieren einige falsche Informationen und Irrtümer. Dazu gehören:


Für einen Dienstwagen ist ein betrieblicher Grund notwendig: Falsch,
der Dienstwagen kann auch als Lohnbestandteil ausschließlich für die
private Nutzung des Arbeitnehmers vorgesehen sein. Auch ein Wagen, der
vom Arbeitnehmer ausschließlich privat genutzt wird, ist aus Sicht des
Betriebs zu 100 Prozent betrieblich genutzt.


Das Finanzamt wird eine Umwandlung von Barlohn in
Dienstwagenüberlassung nicht anerkennen: Doch, dies wurde bereits vor 25
Jahren höchst­richterlich so entschieden (BFH, 20.08.97, VI B 83/97,
BStBl. II 1997, 667). Ausnahme: Bei Familienangehörigen mit Minijob wird
die Dienstwagen­überlassung nicht anerkannt. (BFH, 21.12.17, III B
2717; BFH/NV 18,432)


Zuzahlungen des Arbeitnehmers verpuffen wirkungslos: Das stimmt
nicht. Mittlerweile mindert sogar die Übernahme von privaten
Benzinkosten den geldwerten Vorteil (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR).
Allerdings ist das in der Praxis sehr aufwendig. Wir empfehlen daher
feste monatliche Zuzahlungen, am besten in der Form der Reduzierung des
Bruttogehalts.


Die Überlassung des Dienstwagens hat keine umsatzsteuerlichen Folgen:
Doch, der Ein-Prozent-Wert wird quasi als fiktive Miete des
Arbeitnehmers angesehen, aus der 19/119 herausgerechnet und dann ans
Finanzamt abgeführt werden müssen – im Übrigen ohne Rücksicht darauf, ob
es ein Verbrenner-, Hybrid- oder Elektroauto ist.


Ein kranker Arbeitnehmer muss den Dienstwagen für die Dauer der
Krankheit in der Firma abliefern: Das ist nicht korrekt, Sie müssen den
Dienstwagen so lange zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen, wie Sie
auch den Lohn fortzahlen müssen.


Das Finanzamt wird ein Nutzungsverbot für Privatfahrten nicht
akzeptieren: Nein, ein solches Verbot darf das Finanzamt nicht
ignorieren – es sei denn das Verbot wurde offensichtlich zum Schein
ausgesprochen. (BFH, 21.04.10, VI R 46/08, BStBl. 10 II, 848)



 

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