Ein Lieblingsprüffeld für Lohnsteuerprüfer sind Leistungen von Ihnen an Ihre Mitarbeiter, die nicht richtig versteuert sind. Ganz vorne dabei bei dieser Prüfung sind Firmenfahrzeuge.
So geht ein Prüfer vom Finanzamt vor: Er lässt sich von Ihnen alle Autos mit Beschreibung und Kennzeichen auflisten, und er will wissen, welcher Mitarbeiter bzw. Chef den Wagen versteuert. Sein Fokus wandert dann auf die Autos, die niemandem zugeordnet sind.
Unproblematisch sind Werkstatt- und Kastenwagen: Solche werden „typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt“. Hier muss auch niemand einen geldwerten Vorteil versteuern. (BFH, 08.12.08, VI R 34/07)
Unversteuerte „schöne“ Autos: Wenn der Prüfer Autos findet, die man durchaus komfortabel zur Privatnutzung verwenden könnte, und die niemand auf der Gehaltsabrechnung hat, wird er schon einmal misstrauisch.
Ausweichstrategie Nummer eins: Sie fragen Mitarbeiter mit niedrigem Steuersatz (z. B. Studenten oder Rentner), ob Sie ihnen den Wagen auf die Gehaltsabrechnung setzen können. Zum Ausgleich können Sie ja ein kleines Gehaltsplus spendieren. So ist der Stolperstein „Herrenlose Autos“, die niemanden zugeordnet sind, schon einmal ausgeräumt.
Ausweichstrategie Nummer zwei: Das Finanzamt muss ein Nutzungsverbot akzeptieren, wenn es nicht nur offenkundig zum Schein ausgesprochen wurde (BFH, 21.04.10, VI R 46/08). Lassen Sie das am besten alle Mitarbeiter unterschreiben.
Firmenchef: Nun bleibt immer noch die Gefahr, dass der Prüfer unterstellt, Sie und Ihre Familie würden diese Autos fahren. Diese Gefahr besteht immer dann, wenn in Ihrem Haushalt Leute wohnen, die zwar den Führerschein haben, aber kein eigenes Auto (Lebensgefährte, Ehepartner oder volljährige Kinder). Wenn diese aber ein eigenes Auto haben, sollten Sie sich es nicht bieten lassen, dass Ihnen einfach diese Autos zugeordnet werden. Berufen Sie sich auf eine Sonderklausel in Randziffer 22 des BMF-Schreibens vom 04.04.18 (BStBl 18 I, 592): Wenn „... die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen” ist, muss nur das „überwiegend genutzte Fahrzeug” mit der Ein-Prozent-Regel versteuert werden.