Die Vermietung von Garagenplätzen an Wohnungsmieter bleibt nun doch
umsatzsteuerfrei. Das Finanzgericht Thüringen war hier anderer
Auffassung gewesen und hatte gemeint, dass sich die
Umsatzsteuer-Befreiung nur auf die Wohnung erstrecke, nicht aber auf die
Vermietung von Stellplätzen.
Dies hat der Bundesfinanzhof nun korrigiert: Es bleibt die alte
Rechtslage bestehen, wie sie auch die Finanzverwaltung vertritt: Die
Vermietung von Pkw-Stellplätzen an Wohnungsmieter kann steuerfreie
Nebenleistung zur Wohnungsvermietung sein. (BFH, 10.12.20, V R 41/19,
Beck RS 20, 47733)
Das dürfte für die meisten Vermieter erfreulich sein: Es
erspart Ihnen viel Verwaltungsaufwand. Schade ist es höchstens für einen
Bauherrn einer neuen Wohnanlage, der sich gerne die Vorsteuer aus den
Baukosten der Tiefgarage geholt hätte. Das klappt jetzt natürlich auch
nicht mehr.
Tipp: Wenn Sie Stellplätze steuerpflichtig vermieten wollen,
damit Sie den Vorsteuerabzug aus den Baukosten der Tiefgarage bekommen,
sollten Sie die Stellplätze an jemand anderen vermieten, nicht an den
Wohnungsmieter.
Beispiel:Â Sie vermieten die Wohnung an Herrn Meier, aber die
zwei Stellplätze an Frau Meier. Dann ist die Stellplatzvermietung
umsatzsteuerpflichtig mit Vorsteuerabzug.