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Die Ein-Prozent-Regel richtet sich nach dem Listenpreis zum Zeitpunkt
der Erstzulassung, wobei (nur) alle zu diesem Zeitpunkt vorhandenen
werkseitig eingebauten Extras mitzurechnen sind.
Nachträglich gelieferte Extras wie zum Beispiel teure Felgen,
Dachgepäckträger oder Sonstiges erhöhen diesen Bruttolistenneupreis
nicht, genauso wenig eine umgerüstete Flüssiggasanlage. (BFH, 13.10.10,
VI R 12/09, DStR 11, 207)
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