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Erfreuliche Nachricht für Abmahnvereine und deren befreundete Rechtsanwälte - schlechte Neuigkeiten für Autohäuser.
Der Bundesgerichtshof hat nämlich am 21.12.2011 entschieden, dass die Vorschriften über Pflicht- Angaben zum Kraftstoffverbrauch - welche laut Gesetzeswortlaut (§ 1 der Pkw-Energie-verbrauchs-kennzeichnungsverordnung) nur für "Neuwagen" gelten - auch für Vorführwagen gelten können.
Somit war eine Abmahnung rechtmäßig, die ein stets um das Allgemeinwohl besorgter "Verband Sozialer Wettbewerb" gegen ein Autohaus erwirkt hatte. Das Autohaus hatte nämlich einen Vorführwagen angeboten, aber es auf diesem unterlassen, Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen (vorgeschrieben nach § 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) zu machen.
Das Autohaus wähnte sich im Recht, weil die Vorschrift laut §1 Pkw-EnVKV nur für die Werbung für "neue Personenkraftwagen" gilt.
Weit gefehlt, wie der BGH das Autohaus zurechtwies. Denn der Neuwagen-Begriff im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (=Pkw-EnVKV) ist weiter zu fassen als der im nationalen Recht entwickelte Begriff des Neuwagens, den der Bundesgerichtshof für den Bereich des Kaufrechts bei der Frage der zugesicherten Eigenschaft oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt.
Laut Maßstäben des Kaufrechts war der Wagen also KEIN Neuwagen, nach §1 Pkw-EnVKV aber schon.
Hier geht es zur Pressemitteilung des BGH.
Das Urteil liegt im Volltext (Stand 31.12.2011) noch nicht vor.
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