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Das Finanzamt setzt im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen oft generell Dienstwagensteuer fest, wenn ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen nutzen kann. Die private Nutzung wird vom Finanzamt einfach behauptet. Dem Arbeitnehmer wird "angeboten", er könne ja Fahrtenbuch führen, um nachzuweisen, dass er nicht privat fährt.
Der BFH hat nun jedoch entschieden, dass die 1%-Regelung nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt (BFH, Urteil v. 6.10.2011 - VI R 56/10; veröffentlicht am 28.12.2011)
Bereits 2010 hatte der BFH entschieden, dass der vom FA regelmäßig ins Feld geführte "Anscheinsbeweis" nicht automatisch beweist, dass ein Dienstwagen privat genutzt wird.
(BUNDESFINANZHOF Urteil vom 21.4.2010, VI R 46/08)
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