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Droht ein Verlust aus einem schwebenden Geschäft, so ist eine Drohverlust-Rückstellung zu bilden. Das Ärgerliche daran ist, dass man eine solche zwar in der Handelsbilanz bilden muss, welche Bank und Kapitalgebern vorgelegt werden muss. Gleichzeitig darf man die Zuführungen zu den Rückstellungen steuerlich aber nicht absetzen (§ 5 Abs. 4a EStG).
Naturgemäß entzündete sich bisher oft Streit mit dem Finanzamt an der Frage, ob eine bestimmte Rückstellung nun eine Drohverlustrückstellung oder aber eine andere, voll abzugsfähige Rückstellung ist.
So auch im Fall eines großen Kfz-Händlers, der im Streitjahr fast 6000 Autos an Autovermietungen verkauft hatte und sich verpflichtet hatte, die Autos nach vier bis sechs Monaten zu 67 – 71 % des Listenpreises zurück zu kaufen. Gleichzeitig hatte sich der Händler verpflichtet, einen Nicht-Rückgabe-Bonus zu zahlen, falls der Autovermieter diese Option nicht ausübt.
Das Finanzamt sah in diesen Verpflichtungen drohende Verluste und wollte die gebildeten Rückstellungen steuerlich nicht zum Abzug zulassen, wobei es sich auf eine (damals noch gültige, inzwischen laut BMF-Schreiben vom 12.10.2011 aufgehobene) Verwaltungsanweisung aus Berlin berief, die das damls noch ausdrücklich anordnete. (BStBl. 2009 Teil I S. 890) Der Bundesfinanzhof hat jedoch geurteilt, dass es sich hierbei um voll abzugsfähige Verbindlichkeits-Rückstellungen handelt. Der BFH hat auch nichts dagegen gehabt, dass man die Höhe der zu bildenden Rückstellungen schätzt. Dabei wurde unterstellt, dass 4 % des Listenpreises aus den Autoverkäufen auf die Optionsrechte entfielen und aufgrund der durchschnittlichen Vertragslaufzeit von etwa sechs Monaten ungefähr die Hälfte der Verträge zum Jahresende noch offen war. Die Rückstellung war demgemäß nur zulässig für die am 31.12. noch nicht abgewickelten Verträge. (BFH 17. 11.10 Az. I R 83/09. )
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