Oberstes Steuergericht bestätigt Ende 2010 erneut Dienstwagen-freundliche Urteile von 2008 06. Januar 2011
Grundsätzlich ist es bei Firmenautos so: Wer einen Dienstwagen von der Firma bekommt, mit dem er auch zur Arbeit fahren kann, muss für diese Fahrten einen zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern. Dieser beträgt je Entfernungskilometer 0,03 Prozent vom Bruttolistenneupreis.
Pauschal ist pauschal ist pauschal: Laut Finanzamt gilt diese Pauschale völlig unabänderlich, egal ob man einmal in der Woche in den Betrieb fährt oder fünfmal. Bereits im April 2008 urteilte der BFH jedoch: Außendienstler, die nur einmal in der Woche in die Firma kommen, sollen laut BFH nur 1/5 der Dienstwagensteuer zahlen. Die Finanzverwaltung beharrt seit Oktober 2008 hingegen (in diesem Fall) auf dem Fünffachen.
Das oberste Steuergericht gibt nicht nach: In den Urteilen VI R 54/09, VI R 55/09 und VI R 57/09 vom 22.09.2010 wird noch einmal klargestellt: Wer weniger in den Betrieb fährt, muss auch weniger versteuern.
Fazit: Dienstwagennutzer, die nur selten in die Firma fahren müssen, sollten darauf drängen, dass sie nicht den vollen Wert versteuern. Die neue Urteilsserie lässt darauf hoffen, dass die Finanzverwaltung ihren Widerstand bald aufgeben muss.