Fahrtenbuch Fahrzeug Finanzamt Firmenwagen Leasing Pkw Privat Privatnutzung Prozent Chef Dienstwagensteuer Ein-Prozent-Regelung Erstzulassung Gebrauchtwagen geldwerter Vorteil Neuwagen Nutzungsverbot Rabatt Sonderausstattung Zuzahlung 1%-Regelung Außendienst Oldtimer Privatauto Privatvermögen Werkstatt Ausstattungsmerkmale Brutto-Listenneupreis Fahrkarte Familienangehörige Inzahlungnahme Kastenwagen km-Geld Kundendienst Pauschalsteuer Restbuchwert Spekulationsgewinn Unfall Verkaufserlös Zweitwagen
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Der Firmenwagen - Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des sog. Bruttolistenpreises zu bewerten, ohne dass von dem Listenpreis die am Markt üblichen Rabatte abzuziehen sind
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Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des sog. Bruttolistenpreises zu bewerten, ohne dass von dem Listenpreis die am Markt üblichen Rabatte abzuziehen sind
29. März 2011
 
Niedersächsisches Finanzgericht , 12-K-345/10
Urteil vom 29.03.2011


Rechtskräftig

Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit
1 % des sog. Bruttolistenpreises zu bewerten, ohne dass von dem Listenpreis die am Markt üblichen Rabatte abzuziehen sind





Orientierungssatz:

Bei der sog. 1 %-Regelung ist vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs auszugehen. Für den Abzug von marktüblichen Rabatten gibt der Gesetzeswortlaut nichts her.


Die gesetzliche Bewertungsregelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist verfassungsgemäß.

Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen den Umfang der Besteuerung des Nutzungsvorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens.

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Kläger erzielte als Syndikusanwalt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Er durfte im Streitjahr einen Firmenwagen seines Arbeitgebers auch für private Zwecke nutzen. Der Nutzungsvorteil wurde von seinem Arbeitgeber in jedem Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Sonderausstattung und einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöhte der Arbeitgeber den Wert um 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer.

Der Beklagte erfasste den Bruttoarbeitslohn entsprechend den Angaben des Arbeitgebers. Am 27. August 2009 erging der Einkommensteuerbescheid 2008.

Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 am 4. September 2009 Einspruch ein. Die erhobenen Einwände wurden mit Änderungsbescheid vom 24. September 2009 berücksichtigt.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 26. Oktober 2009 wiederum Einspruch ein. Nunmehr trugen sie vor, dass die Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils für die Nutzung des Firmenwagens seines Arbeitgebers zu hoch sei. Die Höhe der Steuer habe sich nach dem Bruttolistenpreis gerichtet. Der Listenpreis sei unrealistisch, da dieser Preis am Markt nicht erzielt werden würde. Es gebe eine Parallelrechtsprechung zur Bewertung des Fahrzeugs beim Verkauf an Werksangehörige (BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 18/07, DStR 2009, 1803). Ausgangspunkt für die Bewertung sei der Endpreis (§ 8 Abs. 3 EStG). Das sei der Preis, mit dem die Ware dem Endverbraucher angeboten werde. Der Bundesfinanzhof habe entschieden, dass der Preisnachlass von der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers abgezogen werden müsse.

Am 26. Juli 2010 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem er die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für vorläufig erklärte.

Mit Einspruchsbescheid vom 27. Juli 2010 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Besteuerung des Nutzungsvorteils durch die Benutzung des Firmenwagens könne nicht reduziert werden, weil die Bewertung mit dem Bruttolistenpreis gesetzlich vorgegeben sei. Das BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 18/07 sei auf den Streitfall nicht anwendbar.

Mit am 26. August 2010 eingegangener Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie verweisen auf das Vorbringen im Einspruchsverfahren und führen ergänzend aus, dass die Finanzverwaltung bei Mitarbeiterrabatten vom tatsächlichen Marktpreis ausgehen würde. Daher müsse sie auch bei der Besteuerung des Nutzungsvorteils der privaten Benutzung eines firmeneigenen Pkws die Rabatte von dem Bruttolistenpreis abziehen. Ansonsten würden gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 27. Juli 2010 und unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 2008 vom 26. Juli 2010 den Bruttoarbeitslohn des Klägers um 2.028 € zu senken und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf den Einspruchsbescheid.

Gründe:
Die Klage ist unbegründet.


Der Beklagte hat den Nutzungsvorteil aus der privaten Nutzung des Firmenwagens bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Recht mit der sog. 1 % bzw. 0,03 %-Regelung bewertet.

1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten die Bewertungsregel in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Diese Vorschrift besagt:

"Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung, einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen".

Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03 % des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Außerdem ist in § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG die sog. Escape-Klausel geregelt, wonach bei Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nicht die sog. 1 %-Regelung, sondern die aus dem Fahrtenbuch entnommenen Werte maßgeblich sind. Im vorliegenden Fall greift § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ersichtlich nicht ein, weil der Kläger unstreitig kein Fahrtenbuch geführt hat.

2. Die gesetzliche Regelung ist eindeutig. Der Nutzungsvorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens wird anhand des "inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung, einschließlich der Umsatzsteuer" angesetzt (kurz: sog. Bruttolistenpreis). Für den Abzug von marktüblichen Rabatten gibt der Gesetzeswortlaut nichts her. Ein solcher Abzug wäre rechtswidrig. Dass ein solcher Abzug möglich sei, wird weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur irgendwo vertreten. Der Senat kann der Ansicht der Kläger nicht folgen.

3. Soweit sich die Kläger auf das BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 (VI R 18/07, BStBl II 2010, 67) berufen, ist der damals entschiedene Fall mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Damals ging es um die Beurteilung des geldwerten Vorteils, der dadurch entstand, dass ein Arbeitnehmer eines Automobilherstellers von seinem Arbeitgeber einen Neuwagen zu einem vergünstigten Preis erwarb. Für die Bewertung des geldwerten Vorteils war die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG maßgeblich. Nach dieser Vorschrift sind die

"…Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet."

zu ermitteln. Der BFH weist in der Entscheidung selbst darauf hin, dass dieser Preis

"… kein typisierter und pauschalierter Wert ist, wie etwa der "inländische Listenpreis" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG".

Aus dieser Formulierung ist eindeutig ersichtlich, dass der BFH in dem zitierten Urteil gerade nicht über die im vorliegenden Fall einschlägige Gesetzesbestimmung eine Entscheidung gefällt hat, sondern - in Abgrenzung zu der hier maßgeblichen Norm - in Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG den Abzug von marktüblichen Rabatten zugelassen hat. Irgendwelche Folgerungen für die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG können aus der Entscheidung nicht hergeleitet werden.

4. Die gesetzliche Bewertungsregel in § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist auch nicht verfassungswidrig. Dies hat der BFH in vielen Entscheidungen bestätigt (BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BStBl II 2000, 273; BFH-Beschluss vom 18. Januar 2001 III R 14/99, juris, Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen: Beschluss des BVerfG vom 29. Oktober 2002 2 BvR 434/01, HFR 2003, 178; BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 27/00, BStBl II 2001, 403; BFH-Beschluss vom 11. März 2002 XI B 54/01, BFH/NV 2002, 1024; BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BStBl II 2003, 472; BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X R 70/01, BFH/NV 2003, 1580, Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen: Beschluss des BVerfG vom 30. Juni 2004 2 BvR 1931/03; BFH-Beschluss vom 25. Mai 2005 IV B 214/03, BFH/NV 2005, 1788; BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2006 XI B 89/06, BFH/NV 2007, 416; BFH-Beschluss vom 3. Januar 2007 XI B 128/06, BFH/NV 2007, 706; BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 59/06, BFH/NV 2009, 1617).

In dem Urteil vom 1. März 2001 a.a.O. hat es der BFH sogar mit dem Gleichheitssatz als vereinbar angesehen, dass die private Nutzung vom Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung bemessen wird, auch wenn das Fahrzeug erst Jahre später gebraucht und zu einem erheblich geringeren Preis erworben worden ist. In diesen Fällen ist die Diskrepanz zwischen dem Marktpreis und der Bemessungsgrundlage für die private Nutzung noch größer, als in dem von den Klägern monierten Fall möglicher Rabatte auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Auch in dem Urteil vom 30. Juli 2003 a.a.O. hat der BFH unter Hinweis auf das Urteil vom 6. März 2003 (XI R 12/02, BFH/NV 2003, 1253) ausdrücklich bekräftigt, dass der Bruttolistenpreis die Berechnungsgrundlage für den Anteil der privaten Kfz-Nutzung sei und dass diese Regelung verfassungsgemäß sei. Der Senat schließt sich dieser gefestigten Rechtsprechung an.


Das Gericht ist nicht befugt, eine höhere Einkommensteuer festzusetzen, als es der Beklagte getan hat (sog. Verböserungsverbot im finanzgerichtlichen Verfahren). Deshalb braucht nicht abschließend über die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung in Höhe von 98 € befunden werden. Das Gericht weist aber darauf hin, dass die während der beruflichen Tätigkeit getragene Kleidung des Klägers als Syndikusanwalt herkömmliche bürgerliche Kleidung sein dürfte, die nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht abzugsfähig ist. Die Reinigungskosten teilen als sog. Folgekosten das rechtliche Schicksal der Kleidung (vgl. nur BFH-Urteil vom 29. Juni 1993 IV R 53/92, BStBl II 1993, 838). Sie sind daher ebenfalls nicht abzugsfähig. Dieser Punkt wird zukünftig zu beachten sein.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

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