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Finanzgericht Nürnberg , 4-K-258/10
Urteil vom 11.08.2011
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VI B 94/11) 5012537
Keine Verfassungswidrigkeit der Kappungsgrenze bei der Entfernungspauschale - Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale
Leitsatz:
Es bestehen keinerlei Anzeichen für eine Verfassungswidrigkeit der in § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG festgelegten Kappungsgrenze von 4.500 € im Hinblick auf unterschiedliche Fahrtkosten von Bahnfahrern 1. und 2. Klasse.
Gemäß § 9 Abs. 2 EStG sind die Aufwendungen für den Erwerb von Monatskarten der Deutschen Bahn auch hinsichtlich der auf freie oder Krankheitstage entfallenden anteiligen Kosten durch die Entfernungspauschale abgegolten.
Tatbestand:
Der Kläger erklärte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Steuerbeamter. Bei diesen machte er u.a. den Erwerb folgender Bücher als Arbeitsmittel einkunftsmindernd geltend:
Archäologie des Wissens
13,00 €
Analytik der Macht
13,00 €
Anfang der Philosophie
4,10 €
Zenon, Empedokles
8,40 €
Milesier, Pythagoreer
8,40 €
Summe (aufgerundet)
47,00 €
Der Kläger hat zudem Aufwendungen in Höhe von 207 € als "vergebliche Fahrtkosten" geltend gemacht. Diesen Betrag errechnete er, indem er die Kosten für eine Monatskarte der Deutschen Bahn für 388,20 € (Gültigkeit vom 26.11.07 bis 25.12.07) durch die Anzahl der Gültigkeitstage teilte und mit der Anzahl der Tage multiplizierte, an denen er seine Arbeitsstätte nicht aufsuchte. Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger im Vorjahr eine Jahreskarte der Deutschen Bahn mit Gültigkeit bis 19.11.07 erstanden und steuerlich geltend gemacht hat.
Weiterhin machte der Kläger Kosten für Handwerkerleistungen in Höhe von 100 € gemäß § 35 a Einkommensteuergesetz (EStG) geltend. Er gab an, diese Kosten geschätzt zu haben.
Im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 03.09.2008 ließ das Finanzamt diese Aufwendungen unberücksichtigt. Fahrtkosten für Wege mit dem eigenen Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte errechne das Amt mit 120 €, für solche mit anderen Verkehrsmitteln mit 8.835,60 €. Letzteren Betrag kappte es auf 4.500 € und setzte insgesamt eine Entfernungspauschale in Höhe von 4.620 € an.
Mit seinem fristgerechten Einspruch machte der Kläger die Berücksichtigung der genannten Aufwendungen weiter geltend. Dabei erklärte er, ohne auf die geltend gemachten Handwerkerleistungen einzugehen, die Regelung zu den haushaltsnahen Dienstleistungen sei korrigierend auszulegen. Zudem wandte sich der Kläger nunmehr gegen die Anwendung der Kappungsgrenze von 4.500 € im Kalenderjahr gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 erster Halbsatz EStG 2007 und verlangte zunächst die Anwendung einer erhöhten Kappungsgrenze von 7.200 €. Nach Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 2 BvL 1/07 (BGBl I 2008, 2888) verlangte er, die Kappungsvorschrift gänzlich unberücksichtigt zu lassen.
Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit seiner ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobenen Klage begehrt der Kläger, den Einkommensteuerbescheid vom 14.04.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.04.2010 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten weitere Aufwendungen für Literatur in Höhe von 47 €, für "vergebliche Fahrtkosten" in Höhe von 208 € und für den Bezug der Wochenzeitschrift "The New Yorker" in Höhe von 150 € berücksichtigt werden, die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 8.957 € statt mit 4.620 € sowie Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Höhe von 100 € angesetzt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.
Er begründet seine Klage durch Verweis auf seine Schriftsätze in dem diesem und den Parallelverfahren vorangegangen Einspruchsverfahren im Wesentlichen wie folgt:
Der Ausschluss der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in § 9 EStG erfolge nur als Trick, um auch die ersten 20 km vom Werbungskostenabzug ausschließen zu können. Diese Regelung setzte voraus, dass es sich um Kosten für tatsächlich vorgenommene Fahrten handle. Bei den vergeblichen Fahrtkosten handle es sich hingegen um Kosten für Nichtfahrten. Diese müssten nach dem Nettoprinzip absetzbar sein und seien vom Ausschluss des Werbungskostenabzugs nach § 9 EStG nicht erfasst.
Die Kappungsgrenze von 4.500 € für die Entfernungspauschale stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz dar. Der Fernpendler werde gegenüber dem Nahpendler benachteiligt. Die Kappung gelte ohne Unterschied, ob ein Bahnfahrer mit der ersten oder zweiten Klasse fahre. Wende man den Erstklassenzuschlag von 160% auf den Kappungsbetrag an, so komme man auf einen Kappungsbetrag von 7.200 € für Fahrten in der ersten Klasse. Man sei als Fernpendler gezwungen, erste Klasse zu fahren, da die zweite Klasse in den Stoßzeiten überlastet sei. Ein Fernpendler der zweiten Klasse könne mit seinem Fahrpreis eine weitere Strecke zurücklegen als ein Fernpendler in der ersten Klasse. Dies stelle einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar. Das Bundesverfassungsgericht habe auch den Kappungsbetrag als verfassungswidrig verworfen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sei auslegungsbedürftig. Der Kappungsbetrag sei nicht weiter anzuwenden, weil er mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Ein Finanzgericht sei nicht an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden, sondern habe selbst verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz - so der Kläger im Einspruchsverfahren.
Hinsichtlich der geltend gemachten Literatur handle es sich um allgemeinphilosophische, rechtsphilosophische und staatsphilosophische Werke. Es müsse einem Steuerjuristen gestattet sein, zur Fortbildung über den unmittelbaren Tellerrand des Steuerrechts hinauszublicken. Auch die Behandlung komplizierter philosophischer und theologischer Texte sei als Denkgymnastik der Tätigkeit von Finanzbeamten förderlich und helfe Fehler vermeiden. Der Bezug der Zeitschrift "The New Yorker" sei aus beruflichen Gründen erforderlich, da es zu wissen gelte, was die Siegermacht USA denke.
Die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG stehe ihm zu, da er in einer Wohnung wohne, die er von seinem Vater angemietet habe. Für diese Eigentumswohnung fielen Aufwendungen für Hausmeister, Gartenpflege, Winterdienst etc. an. Hinsichtlich der Anerkennung von haushaltsnahen Dienstleistungen sei § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG 2007 nicht anwendbar. Er habe keine Rechnungen für die Putzfrau, den Gärtner etc. Diese lägen bei der Wohnungseigentümer-Verwaltungsgesellschaft. Die gesetzliche Norm verfehle ihren Zweck, da sie die Schattenwirtschaft unterbinden solle. Wenn Kosten über die Buchhaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft liefen und auf die Eigentümer/Mieter umgelegt würden, sei klar, dass eine Schattenwirtschaft nicht in Betracht komme. Einer Schätzung stünde deshalb nichts im Wege.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen und begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für die Anschaffung von Literatur habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass diese weit überwiegend seinem Beruf diene. Diese Aufwendungen stellten vielmehr Kosten der Lebensführung dar (§ 12 Nr. 1 EStG). Bei den beiden Zeitschriften sei nicht erkennbar, dass sie als Arbeitsmittel unmittelbar der Erledigung dienstlicher Aufgaben eines Finanzbeamten dienen könnten. Eine zumindest überwiegende berufliche Nutzung habe der Kläger nicht nachgewiesen. Soweit der Kläger die Monatskarte der Deutschen Bahn nicht in Anspruch genommen habe, könne er weitere Kosten nicht geltend machen. Vergebliche Werbungskosten seien durch diese nicht erkennbar. Das Bundesverfassungsgericht habe die Kappungsgrenze bei der Entfernungspauschale nicht als verfassungswidrig verworfen. In der Anwendung der Gesetzeslage sei ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Grundgesetz nicht erkennbar. Eine Schätzung von Aufwendung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen sehe das Gesetz nicht vor.
Mit Schriftsatz vom 26.06.2010, betreffend das Verfahren 4 K 403/10, hat der Kläger auf mündliche Verhandlung explizit auch im Verfahren 4 K 258/10 verzichtet. Ebenso hat das Finanzamt auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Gründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Ansatz der Fahrtkosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG durch das Finanzamt im angegriffenen Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig; insbesondere ist die Kappungsgrenze gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 1. Halbsatz EStG auf den Kläger anzuwenden.
a) Gemäß dem Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale (BGBl. I 09, 774) gilt im Streitjahr der Rechtszustand bis 2006 fort.
b) Zweck der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist es, Aufwendungen der Arbeitnehmer für deren Wege zwischen Arbeits- und ständiger Wohnstätte vereinfacht abzugelten. Die Vorschrift setzt ihrem Wortlaut nach voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächliche Aufwendungen hatte, die abgegolten werden. Da die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers im Streitjahr für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unstreitig weit unterhalb der angewandten Kappungsgrenze lagen, kommt insoweit eine Rechtsverletzung des Klägers nicht in Betracht.
c) Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 09.12.2008 2 BvL 1,2/07, 1,2/08 (BVerfGE 122,210 DStRE 2008, 2460) die Kappung der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 1. Halbsatz EStG nicht als verfassungswidrig verworfen. Zwar enthielt die vom Bundesverfassungsgericht mit diesem Urteil überprüfte Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 (BStBl. I 2006,432) zur Entfernungspauschale dieselbe Kappungsgrenze von 4.500 € wie § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG (2006). Auch hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil seine Prüfung ausdrücklich auf § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 ausgedehnt. Es hat die Vorschrift jedoch nur insoweit für verfassungswidrig erachtet und für unanwendbar erklärt, als sie eine Beschränkung "erhöhter" Aufwendungen "ab dem 21. Entfernungskilometer" enthielt. (vgl. BGBl. I 2008,2888). Die Kappungsgrenze von 4.500 € hat das Bundesverfassungsgericht weiter für anwendbar erklärt und im Übrigen in dem Urteil vom 09.12.2008 ausgeführt, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, im Interesse eines praktikablen Gesetzesvollzugs mit generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen die typische private Mitveranlassung der Wegekosten bei der Bestimmung des abzugsfähigen Aufwands zu berücksichtigen und solche Regelungen unter verkehrs-, siedlungs- und umweltpolitischen Aspekten auszugestalten. Auch der Senat sieht keinerlei Anzeichen für eine Verfassungswidrigkeit der Kappungsregelung.
Die - vom Kläger nicht angegriffene und auch zu seinen Gunsten angewendete - unterschiedliche Behandlung von Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Pkw und mit öffentlichen Verkehrsmitteln findet ihre Rechtfertigung darin, dass diese für den Arbeitstätigen selbst - wie es der Kläger auch getan hat - durch Erwerb einer Jahreskarte der Höhe nach begrenzbar sind. Ein Verstoß gegen das Nettoprinzip kommt beim Kläger angesichts seiner tatsächlich geringeren Aufwendungen nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist schon deshalb nicht gegeben, da eine Ungleichbehandlung verschiedener Bahnfahrer gerade nicht erfolgt und die Gleichbehandlung der Bahnfahrer der 1. und 2. Klasse nicht sachwidrig ist. Die Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bezweckt nämlich nicht, Pendlern allgemein einen Vorteil über den Ausgleich ihrer Fahrtkosten hinaus zuzuwenden. Es liegt hingegen in der Natur pauschalierender Regelungen, dass sich diese bei verschiedenen Steuerpflichtigen unterschiedlich auswirken können; die Pauschalierung bezweckt auch eine Verwaltungsvereinfachung und nimmt in Kauf, dass die Umstände des Einzelnen nicht berücksichtigt werden.
Neben der Entfernungspauschale kann der Kläger "vergebliche Fahrtkosten" nicht geltend machen.
a) Der Kläger hat sich mit diesem Antrag aus dem Einspruchsverfahren auf die Rechtslage hinsichtlich der Entfernungspauschale vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 2 BvL 1,2/07, 1,2/08 bezogen. Derartige - unnütze - Aufwendungen können steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (2006) werden sämtliche Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch die - vom Kläger in Anspruch genommene - Entfernungspauschale abgegolten.
Zum 1. Januar 2001 wurde die Regelung zum Werbungskostenansatz für Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte neu gefasst. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG bestimmt, dass "zur Abgeltung dieser Aufwendungen" eine Entfernungspauschale anzusetzen ist, und § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass "durch die Entfernungspauschalen […] sämtliche Aufwendungen abgegolten [sind], die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte [...] veranlasst sind." Dieser eindeutige Wortlaut schließt die Geltendmachung weiterer - auch außergewöhnlicher - Aufwendungen aus (FG Nürnberg, Urteil vom 04.03.2010 4 K 1497/2008, EFG 2010, 1125). Die frühere Rechtsprechung des BFH, die neben den alten Kilometerpauschbeträgen den Ansatz außergewöhnlicher Aufwendungen gestattete, bezieht sich auf einen anderen Gesetzeswortlaut.
Diese Auslegung entspricht auch den Ausführungen des BFH im Urteil vom 22.09.2010 VI R 54/09 (BStBl II 2011, 354), da dort sich die Entscheidung auf die Jahre vor 2001 bezieht (dies übersieht Drenseck in Schmidt, EStG, 30. Auflage, § 9 Rz 126). Der BFH betont vielmehr, die dort streitigen (nach damaligen Recht durch die Pauschsätze nicht abgegoltenen) Kosten seien "nicht durch anderweitige steuerliche […] Regelungen als nichtabziehbare Aufwendungen qualifiziert" worden, da es "in den Streitjahren […] keine mit § 9 Abs. 2 EStG in der gegenwärtigen Form vergleichbare Regelung [gegeben habe], wonach durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind…"
b) Durch das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale (BGBl. I 2009, 774) hat der Gesetzgeber diese Regelung wieder uneingeschränkt rückwirkend auch für das Streitjahr erlassen.
Die Aufwendungen für den Bezug der Wochenzeitschrift "The New Yorker" sind unter keinem Gesichtspunkt steuerlich berücksichtigungsfähig.
Der Vortrag des Klägers, der Bezug der Zeitschrift "The New Yorker" sei aus beruflichen Gründen erforderlich, vermag eine Qualifizierung als Werbungskosten im Sinn von § 9 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht zu stützen. Solche sind nur die Aufwendungen, die durch die Erzielung von Einkünften veranlasst sind (ständige Rechtsprechung). Ein Zusammenhang des Interesses des Klägers an den Inhalten eines nicht spezialisierten amerikanischen Magazins mit seinen Einkünften als leitender Beamter in der bayerischen Steuerverwaltung ist nicht erkennbar. Weitere Möglichkeiten der steuerlichen Berücksichtigung dieser Ausgaben sind nicht ersichtlich.
Auch eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen in Höhe von 47 € für die Anschaffung der geltend gemachten übrigen Literatur scheidet aus, da es sich hierbei um allgemeinbildende Lektüre ohne erkenntlichen und eindeutigen Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Klägers handelt. Eine Verwendung im Rahmen seiner Tätigkeit als leitender Beamter der Steuerverwaltung hat der Kläger nicht im Ansatz geltend gemacht, sondern im Gegenteil durch den Verweis auf das "über den Tellerrand schauen" deutlich gemacht, dass Ziel der Anschaffung die private Fortbildung war. Auch eine allgemeine Förderung der Denk- und Beurteilungsfähigkeit vermag eine für den Abzug als Werbungskosten ausreichende berufliche Veranlassung der Aufwendungen nicht zu begründen.
Eine Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG (2007) steht dem Kläger nicht zu.
a) Nach § 35a Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG (2007) ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen oder bestimmten Handwerkerleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer - unter weiteren Voraussetzungen - auf Antrag um 20 %, höchstens 600 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Gemäß § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG (2007) ist Voraussetzung für diese Steuerermäßigung nach Satz 1 und 2, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
b) Gemäß dem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu § 35a EStG vom 15.02.2010 (BStBl I 2010, 140) gewährt die Verwaltung auch Mietern ab dem Jahr 2003 die Vergünstigungen gemäß § 35a EStG (dort Rz. 24 in Verbindung mit Rz. 54). Aber auch in diesen Fällen ist gemäß § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG (ebenso Rz. 44 in Verbindung mit Rz. 42 des genannten Anwendungsschreibens) erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine Aufwendungen nachweist.
c) Belege dafür, dass er tatsächlich - auf ihn im Wege der Nebenkosten umgelegte - Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und in welcher Höhe gehabt hat, hat der Kläger nicht vorgelegt. Er hat auch keinerlei Nebenkostenabrechnungen vorgelegt, die seinen Vortrag, er habe die Wohnung von seinem Vater angemietet und er trage Aufwendungen, zu stützen vermöchten. Der Kläger hat lediglich pauschal einen Betrag von 100 € angegeben, ohne einen irgendwie gearteten Nachweis oder Beleg anzubieten. In der Zusammenschau betrachtet erhellt sich, dass der Kläger selbst nicht behauptet, die Voraussetzungen von § 35a EStG zu erfüllen.
d) Der vom Kläger begehrte pauschale Ansatz ohne irgendwelche konkreten Belege liefe auf die pauschale Gewährung eines Abschlages auf seine Einkommensteuer hinaus. Dies sieht das EStG in § 35a gerade nicht vor.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
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