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Die private Mitbenutzung Ihres Geschäftswagens kostet nicht nur Einkommenssteuer, sondern auch Umsatzsteuer. Hier gibt es zwei Berechnungsmethoden. Zum einen können Sie den Wert laut Ein-Prozent-Regel nehmen, pauschal davon 20 Prozent abziehen und das als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer verwenden.
Oder: Sie ermitteln die Kosten mit Vorsteuerabzug (zum Beispiel Benzin, Reparaturen, Leasingraten oder die Abschreibung, sofern Sie das Auto mit Vorsteuerabzug gekauft haben). Dann schätzen Sie die private Nutzung plausibel (zum Beispiel auf 30 oder 40 %) und führen auf diese Bemessungsgrundlage die Mehrwertsteuer ab.
Nicht möglich ist jedoch diese Vorgehensweise: Den Wert laut 1-Prozent-Regel nehmen und statt des 20 prozentigen Abschlages einen individuell ermittelten höheren Abschlagswert verwenden (BFH 19. 5. 2010 XI R 32/08).
Steuerspar-Tipp: Den Privatanteil zu schätzen (ohne Fahrtenbuch zulässig!) ist fast immer günstiger als den Wert laut Ein-Prozent-Regel zu verwenden.
Beispiel: Das Auto hat einen Bruttolistenneupreis von 70 000 Euro, Ein-Prozent-Wert also 700 Euro im Monat. Es sind Kosten mit Vorsteuerabzug (Benzin, Leasing etc.) von 8.500 Euro im Jahr angefallen und solche ohne Vorsteuerabzug (Versicherung, Steuer) in Höhe von 1.500 Euro.
Methode nach Ein-Prozent-Regel: 700 x 12 = 8.400 nach Abzug von 20 % Abschlag bleiben 6.720, darauf 19 %, sind 1.276,80 Euro Umsatzsteuer auf den Privatanteil.
Schätzungsmethode: 8.500 Euro Kosten mit Vorsteuerabzug (nur diese sind relevant); geschätzter Privatanteil 40 Prozent = 3.400 Euro. Darauf 19 % MwSt. = 646 Euro. So haben Sie etwa die Hälfte gespart.
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