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Zur Ein-Prozent-Regel für die Versteuerung des Pkw-Privatanteils kursieren eine Menge irrtümlicher Aussagen. Hier die poulärsten davon:
1. Wenn man zusätzlich ein Privatauto hat, entgeht man der Versteuerung des Privatanteils nach der Ein-Prozent-Regel für das Geschäftsauto: (Fast immer) Falsch. Das Finanzamt geht davon, dass grundsätzlich jedes Geschäftsauto privat mitbenutzt wird. Die einzig sichere Methode, das Gegenteil zu beweisen, ist ein lückenloses Fahrtenbuch. Ein zusätzliches Privatauto nützt in aller Regel nichts. Ausnahme: Wenn das Firmenauto und das private Auto und das Auto des Ehepartners gleichwertig sind - dann kann man der 1-Prozent-Regel für den Firmenwagen entgehen – auch ohne Fahrtenbuch. Beispiel: Ihr Firmenauto ist ein 3er BMW, Sie fahren privat einen Mercedes C-Klasse und Ihre Ehefrau einen Audi A4. In diesem Fall können Sie der 1-Prozent-Regel für den Firmenwagen entgehen – auch ohne Fahrtenbuch.
2. Die Ein-Prozent-Regel basiert auf dem Kaufpreis: Falsch. Die Ein-Prozent-Regel geht vom Bruttolistenneupreis aus. Egal, was Sie bezahlt haben. Rabatte wirken sich nicht aus. Sogar beim Kauf eines 10 Jahre alten Gebrauchtwagens muss ein Prozent des damaligen Neupreises versteuert werden.
3. Man muss stets vom ungekürzten Bruttolistenneupreis ausgehen: Prinzipiell richtig. Aber man darf wenigstens auf volle 100 Euro abrunden. Stets abziehen können Sie vom Rechnungspreis das Autotelefon, die Alarmanlage, Überführungskosten und Winterreifen.
4. Die Ein-Prozent-Regel kostet Einkommenssteuer - aber das war's dann auch: Falsch. Die Ein-Prozent-Regel hat auch umsatzsteuerliche Folgen. Bei Mitarbeiter-Autos gilt der Ein-Prozent-Wert quasi als Miete, die der Mitarbeiter an seinen Chef bezahlt. Und daraus muss der Arbeitgeber MwSt. abführen. Beispiel: Der Wagen hat einen Brutto-Listen-Neupreis von 35.700 Euro. Der Ein-Prozent-Wert ist somit 357 Euro. Der Arbeitgeber muss somit monatlich 57 Euro MwSt. abführen. Bei Unternehmer-Autos kann man vom Ein-Prozent-Wert 20 Prozent Abschlag vornehmen und darauf die USt. abführen.
5. Ein Navigationsgerät darf man aus dem Bruttolistenneupreis rausrechnen: Falsch. Bemessungsgrundlage ist stets der Bruttolistenneupreis des Autos zuzüglich Sonderausstattungen. Navi gehört hier leider dazu. (BFH, 16.02.05, VI R 37/04, DStR 05, 1135). Tipp: Dieses Urteil betrifft nur werkseitig eingebaute Navi-Geräte, nicht aber mobile Navi-Geräte, die jederzeit wieder aus dem Auto herausgenommen werden können.
6. Für kfz-steuerliche Lkws fällt keine Ein-Prozent-Regel an: Falsch. Es kommt nicht auf die kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung an, sondern auf das Erscheinungsbild. Alle Autos, die üblicherweise auch zu Privatfahrten eingesetzt werden, kosten Dienstwagensteuer. Kfz-Steuer hin oder her. (BFH, 18.12.08, VI R 34/07, DStR 09, 261)
7. Wenn man im Arbeitsvertrag die Privatnutzung verbietet, fällt die Ein-Prozent-Regel weg: Falsch. Wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung verbietet, ist das steuerlich nur dann beachtlich, wenn er das Verbot überwacht (BFH, 07.11.06, IV R 19/05, BStBl. II 07, 116). Das heißt: Sie lassen sich regelmäßig ein Fahrtenbuch vorlegen, in dem ausschließlich betriebliche Fahrten eingetragen sein dürfen und gleichen den Km-Stand am Fahrzeug ab. Oder: Der Wagen wird am Abend und am Wochenende auf dem Firmengelände abgestellt, und Sie lassen sich den Schlüssel geben.
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