Zahlreiche heftige Schnee-Tiefdruckgebiete haben im Januar und
Februar zu massiven Schneefällen und Tausenden Unfällen geführt.
Falls Mitarbeiter von Ihnen betroffen waren, hier ein paar
steuerliche Tipps.
Unfall Ihres Mitarbeiters auf dem Weg zur Arbeit mit seinem
Privatauto: Zwar hatte der Gesetzgeber 2007 die Absetzbarkeit von
Unfallkosten steuerlich gestrichen, musste das aber rückwirkend
wieder einführen. Deshalb kann Ihr Mitarbeiter - so wie eh und je -
Unfallkosten auf der Fahrt zur Arbeit oder nach Hause neben den
pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten angeben. (Ausnahme:
Mittagsheimfahrten oder Fahrten unter Alkoholeinfluss.)
Unfall mit Dienstwagen: Ist jemand anders (oder gar
niemand) am Unfall schuld, ist Ihr Arbeitnehmer steuerlich nicht
berührt. Sie setzen die Reparaturkosten ab und versteuern die
Versicherungsleistung. Ist Ihr Arbeitnehmer schuld, kommt es darauf
an, ob Sie von ihm Schadensersatz verlangen. Falls ja, kann er das
absetzen (Ausnahmen wie oben). Das Gleiche gilt, wenn er das Auto auf
eigene Kosten reparieren lässt.