Oldtimer als Geschäftswagen haben den unschätzbaren Vorteil,
dass der geldwerte Vorteil nur auf Basis des historischen Wertes
berechnet wird. Zum Beispiel ein 1963er-Mercedes 230 SL hat damals
„nur“ 25.000 Mark gekostet. Gelegentlich machen Betriebsprüfer
jedoch Ärger, weil die Kosten für Oldtimer angeblich nicht
abzugsfähig seien.
Fakt ist: Es gibt ein gesetzliches Abzugsverbot für
Yachten. Und es gibt ein Urteil, das die Kosten für
Oldtimer-Flugzeuge nicht zum Abzug zulässt (BFH, 27.02.07, I R
27-29/05, BFH/NV, 1230). Ein generelles Abzugsverbot für alte
Autos bzw. Oldtimer gibt es nicht.
Es hängt beim Oldtimer
von den Kosten ab: In einem Urteilsfall vor dem BFH waren für
ein Mercedes-Cabriolet innerhalb von 4 Jahren Aufwendungen in Höhe
von insgesamt 128.000 Euro angefallen. Doch nicht einmal in diesem
Fall hat der BFH generell ausgeschlossen, dass die Kosten eines
Oldtimers Betriebsausgaben sein können. (BFH, IV B 73/05, 05.02.07,
BFH/NV 07, 1106)
Fazit: Bewegen sich Betriebskosten und
Wertverlust eines Oldtimers auf Niveau eines Neuwagens, darf das
Finanzamt nicht meckern. Schwierigkeiten darf Ihnen das Finanzamt nur
dann machen, wenn die Kosten des Autos „völlig daneben“ sind.