Verkauft man einen Firmenwagen an eine Privatperson, kann man die Gewährleistung nicht vollständig ausschließen – und diese dauert sechs Monate. Geht während dieser Zeit etwas kaputt, gilt eine Beweislastumkehr. Nicht der Käufer muss dann beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war, sondern der Verkäufer muss nachweisen oder glaubhaft machen, dass der Mangel bei Übergabe NICHT vorhanden war.
Beispiel: Zwei Wochen nach dem Verkauf kommt es zu einem Getriebeschaden. Nicht der Käufer muss dann nachweisen, dass das Getriebe schon bei Übergabe schadhaft war, sondern der Verkäufer muss nachweisen, dass es in Ordnung war – was in der Praxis kaum möglich sein dürfte.
der-Firmenwagen.de rät deshalb: Verkaufen Sie Firmenautos nur an Kfz-Händler oder Firmen, um diese Haftung zu vermeiden. Denn beim Verkauf an einen Nicht-Verbraucher können Sie die Gewährleistung ausschließen.
Andere Methode – für inhabergeführte Betriebe geeignet: Sie verkaufen das Auto zuerst an sich privat und verkaufen es dann privat weiter. Denn wenn ein Privatmann verkauft, kann er die Gewährleistung wirksam ausschließen. Zwei Nachteile bei dieser Methode: Der Mehrwertsteuerausweis geht verloren und es steht ein weiterer Eintrag im Kraftfahrzeugbrief.
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