Hier kommt es drauf an. Wer bilanziert, dem nützt eine solche Leasing-Sonderzahlung steuerlich nichts. Nur Freiberufler und Kleingewerbetreibende mit "Einnahmen-Überschuss-Rechnung" können Leasing-Sonderzahlungen sofort absetzen – ein Bilanzierer hingegen nicht.
Bilanzieren müssen alle im Handelsregister eingetragenen Kaufleute und stets alle AGs, GmbHs und GmbH & Co. KGs. Diese müssen für eine Leasing-Sonderzahlung (=LSZ) eine so genannte "aktive Abgrenzung" (ARAP) vornehmen.
Beispiel: Bei 36 Monaten Vertragslaufzeit und Zahlung der LSZ in Höhe von 7200 Euro im Juli 2011 kann man nur 6/36 der Sonderzahlung (=1200 Euro) in 2011 unterbringen. 30/36 (=6000 Euro) wandern in einen Gewinn erhöhenden "aktiven Rechnungsabgrenzungsposten", der dann bis Juni 2014 ratierlich aufzulösen ist.
Das einzige, was die Finanzverwaltung anerkennt, sind degressive Leasingraten, bei denen die Raten zu Beginn höher und zum Ende niedriger sind. (BFH 28.02.01; BStBl. 2001 II 645). Allerdings wird so etwas bei Autos kaum angeboten.