Sachbezüge bis 44 € im Monat sind steuerfrei - Geldbezüge hingegen steuerpflichtig. Wann aber ein Geld- und wann ein Sachbezug vorlag, darüber wurde seit Jahren heftig gestritten. Die Finanzverwaltung hat den Begriff "Sachbezüge" extrem eng ausgelegt, um auf diese Weise möglichst überall lückenlos Lohnsteuer kassieren zu können.
Der Bundesfinanzhof hat die Anforderungen jetzt erheblich gelockert. Es liegt laut oberstem Steuergericht immer ein steuerfreier Sachbezug vor, wenn man den Arbeitnehmer mit einer Tankkarte zur Tankstelle schickt, mit der EC Karte des Arbeitgebers oder sogar mit Bargeld. Hauptsache, der Mitarbeiter wird dazu verpflichtet, von Ihrem Geld eine Sache zu kaufen (z.B. Benzin). Schon liegt ein steuerfreier Sachbezug vor und Sie müssen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben einbehalten.
Liter-Gutscheine nicht mehr notwendig: Die laut Finanzamt angeblich erforderliche Ausstellung auf Liter ist Schnee von gestern. Ein "Gutschein über Sprit im Wert von 44 Euro " ist genauso steuerfrei wie einer auf 25 Liter.
Der erste nun entschiedene Fall lag so: Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmern monatlich (selbst geschriebene) Benzingutscheine überlassen, mit denen an einer beliebigen Tankstelle getankt werden konnte. Die Benzingutscheine enthielten den Namen des Arbeitnehmers und lauteten z.B. so: "Gutschein über PKW-Treibstoff SUPER bleifrei - 29 Liter, einzulösen im November 2007". Die Arbeitnehmer tankten und bezahlten jeweils an der Tankstelle. Anschließend erstattete der Betrieb den Arbeitnehmern den an der Tankstelle bezahlten Betrag und bestätigte dies auf dem Gutschein. Das Finanzamt sah darin einen Geldbezug. Falsch, so das oberste Steuergericht - laut BFH sind die Gutscheine steuerfreier Sachbezug (BFH VI R 41/10).
Der zweite vom BFH entschiedene Fall: Der Chef räumte hier seinen Arbeitnehmern das Recht ein, bei einer Vertragstankstelle auf Firmenkosten gegen Vorlage einer elektronischen Karte zu tanken. Auf dieser Karte waren die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs und der Höchstbetrag von 44 EUR gespeichert. Laut Finanzamt steuerpflichtig – aufgehoben durch den BFH. Die Überlassung der Tankkarte ist ein steuerfreier Sachbezug. (BFH 11.11.2010, VI R 27/09)
Fall drei - Buchgutschein: Hier hatte der Arbeitgeber zum Geburtstag Buchgutscheine über 20 Euro an seine Arbeitnehmer verteilt. Das Finanzamt sah einen Geldbezug, weil nicht geanu auf dem Gustchein festgehalten war, welches Buch sich der Mitarbeiter aussuchen darf. Auch das verwarf der der Bundesfinanzhof. Solange sich der Arbeitnehmer im Buchladen kein Bargeld geben lassen kann, ist es ein Sachbezug. (BFH 11.11.2010, VI R 21/09)
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