Degressive Abschreibung: Diese war mit 25 % Abschreibungssatz erst 2009 wieder eingeführt worden – aber nur für Anschaffungen der Jahre 2009 und 2010. Für Anschaffungen ab 2011 wird sie wieder gestrichen. (§7 Abs. 2 EStG)
20-prozentige Sonder-Abschreibung: Diese ist für 2011 angeschaffte Wirtschaftsgüter (z.B. Pkw) nur noch zulässig, falls das Vorjahres-Eigenkapital maximal 235 000 Euro betrug. (2009 und 2010 galt eine Grenze von 335 000 Euro). Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist nun auch nur noch bis 235 000 Euro Eigenkapital zulässig, wobei hier jeweils das aktuelle Jahr maßgeblich ist. In der 2010er Steuererklärung kann man den IAB noch bis zu einem Eigenkapital von maximal 335 000 Euro nutzen. (§7g, 52 Abs. 23 EStG). Die Sonder-AfA gilt seit 2008 auch für Gebrauchtwagen!
Achtung: Die Sonder-Abschreibung setzt eine über 90-prozentige betriebliche Nutzung voraus. Bei GmbH-Autos und Arbeitnehmer-Autos ist per Definition immer eine 100-prozentige betriebliche Nutzung gegeben. Bei Autos von Personengesellschaften und Einzelfirmen ist der Nachweis ohne Fahrtenbuch oft schwierig.
Lineare Abschreibung: Hier hat sich nichts geändert. Schon seit 2004 ist die so genannte Vereinfachungsregel weggefallen, wonach man in der ersten Jahreshälfte voll und in der zweiten halb abschreiben konnte. Seitdem kann man für jeden Monat 1/12 abschreiben, bei Kauf im Januar also 12/12, im April 9/12 und so weiter. Die AfA-Dauer für Neu-Pkw beträgt unverändert 6 Jahre.
Bereitgestellt von Steuerberater Gesierich in Gilching