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Das oberste Steuergericht hat in einem aktuellen BFH-Urteil eine überraschende Aussage zum Thema Sonderausstattungen getroffen. Vordergründig ging es nur um das Thema einer nachträglich eingebauten Flüssiggasanlage – doch das Urteil gilt generell für nachträglich eingebaute Sonderausstattungen. (BFH 13.10.2010 VI R 12/09)
Die erfreuliche Aussage des Urteils: Bei der 1-Prozent-Regel zählen nur werkseitig eingebaute Sonderausstattungen mit. Nachträglich hinzugefügte (d.h. nach dem Datum der Erstzualssung) Sonderausstattungen zählen nicht mit. Auslöser des Verfahrens waren die Kosten einer Flüssiggasanlage. Fraglich war, ob man solch eine Anlage gleichsetzen kann mit Ledersitzen, vielen PS oder einer tollen Auto-Stereoanlage. Denn von der Gasanlage profitiert ja nicht der Fahrer des Autos, sondern nur der Arbeitgeber im Wege niedrigerer Spritkosten.
Nicht steuerpflichtig - entschied nun der BFH: Wobei sich das Gericht nicht zu der Frage äußerte, ob nur Sonderausstattungen zählen, von denen der Fahrer einen Nutzen hat. Das Unterscheidungskriterium laut Bundesfinanzhof: Die 1-Prozent-Regel umfasst nur werkseitig eingebaute Sonderausstattungen. Wird eine Erdgas- oder Flüssiggasanlage nachträglich eingebaut, erhöht das den Wert laut 1-Prozent-Regel nicht.
Das betrifft auch alle anderen nachträglichen Sonderausstattungen: Zu denken ist hier zum Beispiel an Dachständer, zusätzliche Felgensätze oder nachträglich eingebaute Telefone.
Das wird die Lohnsteuerprüfer ärgern: Diese hatten bisher immer nach solchen Sonderausstattungen in der Buchhaltung gesucht und dann flugs die Dienstwagensteuer der betroffenen Autos erhöht. Das ist nun nicht mehr möglich.
Das sollten Sie jetzt tun: Finden Sie heraus, ob bei Ihnen Sonderausstattungen in die 1-Prozent-Regel einbezogen wurden, die nicht bereits ab Werk im Auto vorhanden waren. Korrigieren Sie alle Steuererklärungen/Lohnsteueranmeldungen, die noch nicht bestandskräftig sind. Sofern keine Lohnsteuerprüfung stattgefunden hat, dürften das in aller Regel die Jahre 2007 bis 2010 sein.
Und bei neuen Autokäufen gilt: Durch das nachträgliche Bestellen von Sonderausstattungen (nach dem Datum der Erstzulassung) kann Dienstwagensteuer gespart werden. Sinnvoll ist das freilich nur bei Zubehör, das nicht technisch in das Auto integriert ist.
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