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Autoverkäufer in Autohäusern dürfen die Vorführwagen ihres Arbeitgebers oftmals mit nach Hause nehmen. Die daraus resultierende "Dienstwagensteuer" versuchen einige Autohäuser dadurch zu umgehen, dass sie ein – mehr oder weniger ernst gemeintes - "Nutzungsverbot für private Fahrten" erteilen.
So geschehen auch bei einem Autohaus, dessen Fall kürzlich vor dem FG Niedersachsen verhandelt wurde (Az: 1 K 333/07). Der Autohändler hatte seinem Verkäufer zwar Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte ausdrücklich gestattet und diese versteuert, die Privatnutzung von Vorführwagen aber verboten – steuerlich letztendlich ohne Erfolg.
Denn das Gericht hielt es für unrealistisch, dass der Verkäufer nicht privat gefahren sei. Aus dem Urteil lassen sich zahlreiche Hinweise zur Vermeidung von Steuerfallen gewinnen.
• Private Fahrzeuge des Verkäufers reichen nicht aus, um die Nutzung des Dienstwagens zu vermeiden. In dem konkreten Fall besaß der Verkäufer privat ein sechs Jahre altes Auto und ein zwölf Jahre altes Motorrad. „In Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar“, so das Gericht. Dass der Verkäufer wegen Vorhandenseins dieser alten Privat-Fahrzeuge nicht mit den nagelneuen Vorführautos gefahren sei, sei nicht glaubhaft.
• Logo des Autohauses auf dem Vorführwagen: Ein solches steht der Annahme einer privaten Nutzung ebenfalls nicht entgegen.
• Trotz Nutzungsverbot hatte der Verkäufer auf Firmenkosten Benzin während Urlaubsfahrten getankt. Dazu das Gericht: Hätte das Autohaus die Privatnutzung ernstlich verbieten wollen, hätte es keine solchen Tankbelege akzeptiert.
• Ebenfalls schlecht: Das Autohaus hatte niemals die Kilometerstände von Vorführwagen kontrolliert.
Allerdings enthält das Urteil auch einen Hinweis, wie man unangenehme Hinzuschätzungen vermeiden kann. Man sollte jedem Verkäufer ein Auto – idealerweise aus dem unteren Preissegment – fest zuzuordnen und dieses ganz offiziell versteuern. Dann kann das Finanzamt zumindest nicht die Nachversteuerung auf Basis der teuersten Luxusfahrzeuge des Autohauses nachholen, wie in obigem Fall, wo der Verkäufer angeblich gar kein Auto privat nutzen durfte.
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