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Dienstwagen-Fahrer haben hin und wieder Sonderwünsche. Um diese für den Arbeitgeber kostenneutral umzusetzen, werden hier meist Zuzahlungen des Arbeitnehmers vereinbart.
Bisher galt: Zahlte ein Arbeitnehmer bei der Übernahme des Dienstwagens seine Sonderwünsche gleich in einem Betrag ab, konnte er das nur bis zur Höhe des geldwerten Vorteils dieses Jahres absetzen. Eine überschießende Zuzahlung war bisher steuerlich nutzlos.
Das hat sich 2007 geändert: Ein Pharma-Referent wollte (und bekam) einen Porsche als Dienstwagen. Er musste seiner Firma zum Ausgleich für die Mehrkosten 37 500 Euro überweisen. Das Urteil: Diese Zahlung kann er über die Dienstwagen-Nutzungsdauer verteilt steuerlich absetzen. (BFH 18.10.07; DB 2007,2815). Achtung: Die Finanzverwaltung erkennt das Urteil nicht an. (Nicht-Anwendungserlass)
Ungünstig bleibt die Zahlung von Kfz-Kosten aus privater Tasche: Vereinbaren Sie mit Ihrem Mitarbeiter, dass er zum Beispiel das Benzin selber zahlen muss, während Sie alle anderen Kosten übernehmen, ist das steuerlich ungünstig. Denn der Arbeitnehmer muss gleichwohl den vollen geldwerten Vorteil versteuern und kann die privat bezahlten Kosten aber nirgendwo absetzen. Das wurde nun so noch einmal bestätigt (BFH 18.10.07; DB 2007,2813).
Tipp – so machen Sie es cleverer: Vereinbaren Sie lieber kilometerbezogene Zuzahlungen. Muss Ihr Mitarbeiter zum Beispiel pro Kilometer 10 Cent selber übernehmen, kann er das abziehen und versteuert weniger. Allerdings ist diese Methode recht kompliziert, weil Sie jeden Monat die Kilometerstände erfassen müssen.
Feste Abzüge: Am besten und einfachsten sind monatlich feste Abzüge – zum Beispiel 100 Euro monatlich. In dieser Höhe mindert sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil. Ihr Mitarbeiter spart dann entsprechend Lohnsteuer und Sozialabgaben auf seine Zuzahlung.
Beipiel: Das Auto kostet 30.000 Euro (Brutto-Listen-Neupreis). Der Mitarbeiter muss 100 Euro zuzahlen. Er versteuert dann nur noch 200 Euro.
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