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Im Jahre 2006 wurde die Abzugsfähigkeit von Geschäftswagen bei Einzelunternehmen, GbRs, KGs und OHGs eingeschränkt. Die Ein-Prozent-Regelung kann man seit 2006 nur noch für überwiegend geschäftlich genutzte Autos ansetzen.
Erstaunlich: Die Neuregelung kann manchmal sogar vorteilhafter sein als die alte Regelung. Denn auch wer sein Auto überwiegend privat nutzt, darf nach wie vor alle Autokosten als Betriebsausgaben geltend machen, muss aber in Höhe der Privatnutzung eine Entnahme in Höhe der anteiligen Privatnutzung verbuchen. Das kann bei Gebrauchtwagen sogar günstiger sein als die Ein-Prozent-Regelung.
Beispiel: Ein Unternehmer fährt einen gebrauchten 7er BMW (Neupreis: 80.000 Euro). Jährliche Kosten (inkl. Leasing bzw. AfA): 10.000 €. Betriebliche Nutzung: Nur 40 %. Bisher als Entnahme zu versteuern: 12 x 1 % = 12 x 800 = 9.600 Euro. Es blieben nur 400 Euro zum Absetzen übrig. Nach der neuen Regelung kann er ohne Fahrtenbuch 40 Prozent der Kosten (= 4.000 €) geltend machen – das Zehnfache des Betrags bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel.
Wer kann das nutzen? Ausschließlich Selbständige oder Gesellschafter von Personengesellschaften, bei denen eine über 50-prozentige Privat(!)Nutzung realistisch ist.
Wer kann das nicht nutzen? Die Autos von GmbH-Geschäftsführern und Arbeitnehmer gelten per Definition als 100% betrieblich genutzt. Dieser Personenkreis kann also nicht sagen, er würde sein Auto nur 40% geschäftlich nutzen. Ebenso haben diejenigen mit sehr hoher Kilometerleistung Pech. Wer im Jahr 50.000 km fährt, wird es schwer haben, das Finanzamt davon zu überzeugen, er würde davon mehr als 50 Prozent privat durch die Gegend fahren. Hier kommt es zur zwingenden Ein-Prozent-Regel, sofern man kein Fahrtenbuch führt.
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