BayStdF - Besteuerung von Motorrollern mit zwei Vorderrädern 03. Februar 2009
Mit FMS vom 03.02.2009 hat das BayStdF die Behandlung von Motorrollern mit zwei Vorderrädern geregelt:
Entsprechende Roller werden verkehrsrechtlich im Allgemeinen aufgrund des geringen Abstands der beiden Vorderräder als Krafträder eingestuft.
Gelegentlich werden derartige Fahrzeuge jedoch nachträglich durch eine Vergrößerung des Abstandes der Vorderräder verändert. Sie werden dann von der örtlichen Zulassungsbehörde im Wege der Einzelbetriebserlaubnis als dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e eingestuft. Dies erfolgt, um das Fahrzeug mit einer für Personenkraftwagen gültigen Fahrerlaubnis führen zu können.
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder ist der jeweiligen verkehrsrechtlichen Einstufung eines derartigen Fahrzeuges auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich zu folgen .
Bis zum 30.06.2010 waren diese Fahrzeuge bei einer verkehrsrechtlichen Einstufung als dreirädriges Kraftfahrzeug daher als Personenkraftwagen der Hubraumbesteuerung zu unterwerfen.
Besteuerung ab 01.07.2010:
Mit dem 5. KraftStÄndG vom 27.05.2010 (BGBl I S. 668) wurden ab 01.07.2010 die Bemessungsgrundlage und die Steuersätze für dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotor der europäischen Fahrzeugklassen L5e und L7e und der entsprechenden nationalen Fahrzeugklassen gesondert geregelt (sog. steuerliche Fahrzeugart "Leichtes Fahrzeug").
Dementsprechend sind Motorroller mit zwei Vorderrädern, die in Folge einer Vergrößerung des Abstandes der Vorderräder zulassungsrechtlich als dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e eingestuft sind, ab 01.07.2010 gem. § 8 Nr. 1b i.V.m. § 9 Nr. 2b KraftStG mit dem Hubraum und den Schadstoffemissionen zu besteuern.