FinMin Schleswig-Holstein - Ertragsteuerliche Behandlung der Umweltprämie 20. Januar 2011
Als Maßnahme war in dem Konjunkturpaket II u.a. die Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen durch die Zahlung einer sog. Umweltprämie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen enthalten. Zur ertragsteuerlichen Behandlung dieser Umweltprämie gilt Folgendes:
Fahrzeuge des Privatvermögens
Sind das Altfahrzeug und das Neufahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen, ist davon auszugehen, dass der Zufluss der Prämie nicht steuerbar ist.
Aus Vereinfachungsgründen kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Prämie für die Verschrottung des Altfahrzeugs gezahlt wird. Demnach bleibt die Zahlung der Prämie bei der Ermittlung der steuerlich maßgeblichen Anschaffungskosten im Falle einer Nutzung des Fahrzeugs für Überschusseinkünfte oder bei der Bewertung der Einlage in ein Betriebsvermögen unbeachtlich.
Fahrzeuge des Betriebsvermögens
Obwohl für Fahrzeuge des Betriebsvermögens die Umweltprämie nicht gewährt werden darf, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Prämie auch für solche Fahrzeuge gezahlt wurde. Unabhängig davon, ob die Prämie zu einem späteren Zeitpunkt ggf. zurückgefordert wird, ist sie zunächst als Betriebseinnahme zu erfassen.
Nicht zu beanstanden ist die Behandlung der Prämie als Zuschuss i. S. d. R 6.5 EStR. Damit verbunden ist das Wahlrecht nach R 6.5 Abs. 2 EStR. Die Rückzahlung der Prämie ist entsprechend zu behandeln.