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Die Ein-Prozent-Regel ist kein unabänderliches Schicksal.
Es gibt einige - oft vergessene - Methoden, wie man diese Steuer abmildern kann.
- Listenpreis auf volle 100 Euro abrunden: Hat der Wagen einen Listenpreis von 44 999 Euro, müssen Sie nur 44 900 Euro der Ein-Prozent-Regel zugrunde legen.
- Kürzeste Entfernung Wohnung-Betrieb versteuern: Sie müssen nur die kürzest mögliche Strecke versteuern, auch wenn Sie in Wirklichkeit eine längere, aber schnellere Verbindung benutzen. Dennoch können Sie in Ihrer privaten Steuererklärung die tatsächlichen Kilometer der längeren Strecke dagegen rechnen.
- Bestimmte Positionen aus dem Listenpreis ausscheiden: Überführung, Winterreifen und Autotelefon können Sie aus der Bemessungsgrundlage ausscheiden. Festeinbau-Navi und Alarmanlage leider nicht.
- Nachträglich eingebaute Sonderausstattung zählt nicht mit: Dieses überraschende Urteil des BFH wurde erst im Februar 2011 veröffentlicht.
Bei folgenden zwei – völlig legalen - Tipps spielt das Finanzamt leider nicht mit: Diese zwei Reduzierungen sind zwar höchstrichterlich genehmigt (BFH 04.04.08 in DStR 2008,1182+1185), aber die Finanzämter halten sich trotzdem nicht daran. Sie müssen also damit rechnen, Diskussionen mit dem nächsten Lohnsteuerprüfer zu bekommen. Das macht Ihnen nichts aus? Dann nur zu!
- Nicht die ganze Strecke Wohnung-Betrieb ansetzen: Fährt der Chef oder der Mitarbeiter nur einen Teil der Strecke mit dem Auto und den Rest per Bahn, muss man nur den Auto-Teil der Strecke versteuern.
- Kürzung wegen nur sporadischer Büro-Besuche: Die 0,03-Prozent-Regel geht davon aus, dass der Arbeitnehmer jeden Tag in die Firma kommt. Ist das gar nicht in dieser Häufigkeit der Fall, darf gekürzt werden – bei nur einem Büro-Tag pro Woche sogar um 80 Prozent.
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