Deutsche Rechtsauffassung ist es, dass die Überlassung eines Dienstwagens ein tauschähnlicher Umsatz ist (Arbeit gegen Privatfahrten), der Umsatzsteuer auslöst. Das hat der Europäische Gerichtshof jetzt gekippt (EuGH, 20.01.21, C 288-19).
Dies hatte vor allem in zwei Fällen unangenehme Folgen:
Fall 1: Der Mitarbeiter wohnt im Ausland: Beispiel: Ihr Unternehmen ist in Freilassing (Bayern), Ihr Mitarbeiter wohnt in Salzburg. Dann galt als Ort der Leistung Österreich. Das führte zu einer enormen Bürokratie für Sie – und das bloß wegen eines Dienstwagens. Das fällt in Zukunft weg.
Fall 2: Man ist umsatzsteuerfreier Unternehmer: Profitieren werden auch umsatzsteuerfreie Unternehmer (z. B. Versicherungsvertreter), denn der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass man nur dann Umsatzsteuer abführen muss, wenn man zuvor den Vorsteuerabzug hatte.