Schon vor fünf Jahren hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Überlassung eines Fahrzeugs an Angehörige im Rahmen eines Minijobs angeblich unüblich sei und damit nicht anzuerkennen. (BFH, 21.12.17, III B 27/17, BFH/NV 18,432)
Unser Rat: Das sollte auch im sogenannten Midi-Job oder bei Jobs im Übergangsbereich beachtet werden. Gewähren Sie auch hier lieber keinen Dienstwagen.
Pfändbarer Arbeitslohn darf nicht unterschritten werden: Eine weitere Falle droht dadurch, dass nach § 107 Gewerbeordnung der Arbeitnehmer mindestens den pfändbaren Teil seines Arbeitslohns in bar erhalten muss, und nicht etwa in Gestalt von Sachbezügen. Dieser Wert liegt aktuell für Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflicht bei monatlich 1.252,64 Euro. Ein Auto wird hier eben nicht miteingerechnet. Liegt also der Nettolohn unter diesem Wert und verhält sich der Arbeitnehmer unfair, was nach Kündigungen vorkommen soll, indem er zusätzlich zum Dienstwagen noch den Mindest-Nettolohn fordert, zahlen Sie zweimal: nämlich einmal den Dienstwagen und zum anderen noch den vollen Nettolohn.
Problem Mindestlohn: Ein Dienstwagen ist nicht auf den Mindestlohn anzurechnen.
Unterlassen Sie daher Dienstwagen bei diesen Arbeitnehmern: Bei Minijobbern, Midi-Jobbern und solchen Mitarbeitern, bei denen der Nettolohn nach Abzug des Fahrzeugs unter der Pfändungsgrenze oder unter dem Mindestlohn liegt.