Zur Kinderbetreuung werden oft die Großeltern eingespannt, die meist
gar kein Geld wollen. Aber wenn Oma oder Opa erst einmal mit dem Auto
kommen müssen, will man ihnen doch gerne eine Unterstützung zukommen
lassen – vor allem bei den aktuellen Benzinpreisen.
Fehler im aktuellen Fall: In einem konkreten Fall hatten die Eltern
den Fehler gemacht, der Großmutter den Fahrtkostenersatz in bar zu
geben. Anerkannt werden aber nur Überweisungen. Das Finanzamt hatte
außerdem eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gefordert.
Solch eine Rechnung ist allerdings nicht notwendig.
Hinweis: Die Kinderbetreuung kann natürlich auch jemand anderer
übernehmen. Sie können diese Kosten bei Kindern bis maximal 13 Jahren zu
2/3 als Sonderausgabe absetzen.
Tipp: Schließen Sie einen schriftlichen Vertrag mit der Betreuungsperson
(z. B. Oma, Opa oder jemand anderer), wonach die Fahrtkosten (oder auch
mehr) in Rechnung gestellt und auf ein Bankkonto der Betreuungsperson
überwiesen werden. So sichern Sie sich den Sonderausgabenabzug (FG
München, 24.08.21, 12 K 912/20)