Zum Thema „Dienstwagen” kursieren einige falsche Informationen und Irrtümer. Dazu gehören:
Für einen Dienstwagen ist ein betrieblicher Grund notwendig: Falsch, 
der Dienstwagen kann auch als Lohnbestandteil ausschließlich für die 
private Nutzung des Arbeitnehmers vorgesehen sein. Auch ein Wagen, der 
vom Arbeitnehmer ausschließlich privat genutzt wird, ist aus Sicht des 
Betriebs zu 100 Prozent betrieblich genutzt.
Das Finanzamt wird eine Umwandlung von Barlohn in 
Dienstwagenüberlassung nicht anerkennen: Doch, dies wurde bereits vor 25
 Jahren höchstrichterlich so entschieden (BFH, 20.08.97, VI B 83/97, 
BStBl. II 1997, 667). Ausnahme: Bei Familienangehörigen mit Minijob wird
 die Dienstwagenüberlassung nicht anerkannt. (BFH, 21.12.17, III B 
2717; BFH/NV 18,432)
Zuzahlungen des Arbeitnehmers verpuffen wirkungslos: Das stimmt 
nicht. Mittlerweile mindert sogar die Übernahme von privaten 
Benzinkosten den geldwerten Vorteil (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR). 
Allerdings ist das in der Praxis sehr aufwendig. Wir empfehlen daher 
feste monatliche Zuzahlungen, am besten in der Form der Reduzierung des 
Bruttogehalts.
Die Überlassung des Dienstwagens hat keine umsatzsteuerlichen Folgen:
 Doch, der Ein-Prozent-Wert wird quasi als fiktive Miete des 
Arbeitnehmers angesehen, aus der 19/119 herausgerechnet und dann ans 
Finanzamt abgeführt werden müssen – im Übrigen ohne Rücksicht darauf, ob
 es ein Verbrenner-, Hybrid- oder Elektroauto ist.
Ein kranker Arbeitnehmer muss den Dienstwagen für die Dauer der 
Krankheit in der Firma abliefern: Das ist nicht korrekt, Sie müssen den 
Dienstwagen so lange zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen, wie Sie
 auch den Lohn fortzahlen müssen.
Das Finanzamt wird ein Nutzungsverbot für Privatfahrten nicht 
akzeptieren: Nein, ein solches Verbot darf das Finanzamt nicht 
ignorieren – es sei denn das Verbot wurde offensichtlich zum Schein 
ausgesprochen. (BFH, 21.04.10, VI R 46/08, BStBl. 10 II, 848)