Immer wieder liest man Urteile von Finanzgerichten, in denen unter anderem beanstandet wurde, dass ein Fahrtenbuchnutzer Tankstopps nicht eingetragen hatte. Wenn man sich die Liste der Pflichtangaben ansieht, so ist dort aber nirgendwo die Rede von Tankstopps.
Wie kommt das Finanzamt dann überhaupt darauf? Der Grund liegt darin, dass ein Tankstopp als „Umwegfahrt“ qualifiziert werden kann. Und diese müssen Sie – zumindest laut Finanzamt - auf jeden Fall eintragen. Laut Bundesfinanzhof (oberstes Steuergericht) nur in Sonderfällen.
Grundsätzlich gilt zu Umwegfahrten: Abweichungen von der kürzesten Route sind erst bei mehr als 20 Prozent Umweg dokumentationspflichtig. (FG Düsseldorf, 07.11.08; EFG 09, 324; BFH, 14.03.12, VIII B 120/11)
Kleine Mängel im Fahrtenbuch: Das Finanzamt darf Ihr Fahrtenbuch ohnehin nicht wegen kleiner Mängel verwerfen. (FG Niedersachsen, 16.06.21)