Fahrtenbuch Fahrzeug Finanzamt Firmenwagen Leasing Pkw Privat Privatnutzung Prozent Chef Dienstwagensteuer Ein-Prozent-Regelung Erstzulassung Gebrauchtwagen geldwerter Vorteil Neuwagen Nutzungsverbot Rabatt Sonderausstattung Zuzahlung 1%-Regelung Außendienst Oldtimer Privatauto Privatvermögen Werkstatt Ausstattungsmerkmale Brutto-Listenneupreis Fahrkarte Familienangehörige Inzahlungnahme Kastenwagen km-Geld Kundendienst Pauschalsteuer Restbuchwert Spekulationsgewinn Unfall Verkaufserlös Zweitwagen
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Der Firmenwagen - Steuerverschärfung bei betrieblichen Zweitwagen
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Firmenwagen-FAQ

BFH-Urteile und BMF-Schreiben
 
Steuerverschärfung bei betrieblichen Zweitwagen
06. Januar 2011
 
Früher galt eine recht großzügige Regelung, falls man mehrere Betriebsautos privat mitbenutzte. Nur das teuerste Auto musste man bei der Ein-Prozent-Regelung angeben, solange man glaubhaft machen konnte, dass die anderen Autos nicht von Familienangehörigen mitbenutzt wurden.

Seit November 2009 gilt ein neues BMF-Schreiben: Jetzt müssen alle Autos versteuert werden (Rdn. 12 des BMF-Schr. v. 18.11.2009; DB 2009, 2575). Ausgenommen sind nur Fahrzeuge, die zur Privatnutzung ungeeignet sind (z.B. Werkstattwagen) und Autos, die ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden.

der-firmenwagen.de meint: Die neue Verwaltungsanweisung ist unlogisch, weil man immer nur ein Fahrzeug benutzen kann. Es entsteht eine offensichtlich unzutreffende überhöhte Besteuerung. Mit Sicherheit entgehen können Sie dieser Überbesteuerung nur, indem Sie Fahrtenbücher führen.

Tipp: Wenn ein Auto gemeinsam vom Unternehmer und einem oder mehreren Arbeitnehmern genutzt wird, soll eine Aufteilung des Listenpreises nach der Zahl der Nutzungsberechtigten erfolgen. Falls Sie also in Ihrer Firma Leute mit niedriger Steuerbelastung finden, die bereit sind, sich ein halbes, drittel oder viertel Firmenauto auf die Gehaltsabrechnung setzen zu lassen, können Sie Ihre eigene Steuer reduzieren.

 

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