Steuererleichterung für E-Autos: Die Ein-Prozent-Regel wird bei Hybrid-Autos und teuren Elektroautos halbiert. Bei günstigen Elektroautos bis 60.000 Euro brutto beträgt sie sogar nur ein Viertel. Das gilt aber nur für die Lohn- und Einkommensteuer.
Anders bei der Umsatzsteuer: Aus der Ein-Prozent-Regel muss Umsatzsteuer abgeführt werden – und da gibt es keinen Nachlass. Das gilt nach wie vor, wie aktuell festgestellt wurde (BMF, 07.02.22).
Beispiel: Das Auto hat einen Listenpreis von 47.600 Euro. Ein Prozent davon sind 476 Euro. Daraus muss der Arbeitgeber 76 Euro ans Finanzamt abführen.
Nun könnte man auf die Idee kommen, das bei einem Hybrid-Auto zu halbieren oder bei einem Elektroauto sogar zu vierteln. Aber das ist nicht erlaubt!
Beispiel: Die Firma überlässt ihrem Mitarbeiter ein Elektroauto im Wert von 47.600 Euro. Der Geschäftsführer muss nur 119 Euro (1/4 von einem Prozent) versteuern, die GmbH als Arbeitgeber muss aber trotzdem 76 Euro monatlich Umsatzsteuer abführen.
Keine Umsatzsteuer nur bei billigen Fahrrädern: Prinzipiell muss Ihr Unternehmen auch bei Fahrrädern Umsatzsteuer abführen - sogar, wenn deren Überlassung komplett steuerfrei ist. Wenn das Fahrrad aber weniger als 500 Euro wert ist, können Sie darauf nun wenigstens verzichten. (BMF, 07.02.22)