Ein Fahrtenbuch macht viel Arbeit. Gerade, wenn man viele berufliche Fahrten einträgt, kann sich da schon einmal ein Fehler einschleichen. Oftmals Grund genug für einen Betriebsprüfer, das Fahrtenbuch zu verwerfen und stattdessen die Ein-Prozent-Regel anzuwenden.
Aktueller Fall: Im konkreten Fall hatte der Dienstwagen-Nutzer Abkürzungen für Kunden und Orte verwendet. Bei Übernachtungen im Hotel fehlten zum Teil die Ortsangaben. Und es gab Differenzen zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und den Kilometern laut Routenplaner.
Hier entschied das Finanzgericht: Dem Finanzamt ist es zuzumuten, fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus den Hotelrechnungen zu ermitteln. Man muss zwar die Kilometerstände sofort eintragen. Den beruflichen Zweck darf man aber noch innerhalb einer Woche ergänzen.
Interessant: Der Betriebsprüfer hatte sich auch daran gestört, dass das Fahrtenbuch so neu und ordentlich aussah. Es sei „wie in einem Guss“ geschrieben.
Das Finanzgericht dazu: Wenn alles stimmt oder nur kleine Mängel vorhanden sind, darf das aber nicht zum Nachteil des Steuerzahlers ausgelegt werden. Auch, wenn das Fahrtenbuch „zu neu“ aussieht.