Mitarbeiter, die weit weg (über 20 Kilometer Entfernung) vom Betrieb wohnen und die Entfernungspauschale ansetzen, müssen seit 2021 so rechnen:
- Zahl der Arbeitstage mal 20 km mal 0,30 Euro
- PLUS Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x 0,35 Euro.
Die 35 Cent ab dem 21sten Kilometer gelten für die Jahre 2021 bis 2023. Für 2024 bis 2026 gelten 38 Cent, ab 2027 soll das alles wieder wegfallen.
Arbeitgeberzuschüsse für Autofahrten: Diese können Sie in Höhe der Entfernungspauschale mit 15 Prozent pauschalieren. Sozialabgaben fallen keine an. Diese Zuschüsse sind auch für die erhöhten Kilometersätze möglich. Das gilt auch bei einem Dienstwagen. Der individuell zu versteuernde Anteil nach der „0,03-Prozent-Regel“ reduziert sich dann entsprechend.
Beispiel: Der Arbeitnehmer hat einen Diesel-Dienstwagen mit einem Bruttolistenneupreis von 50.000 Euro. Er wohnt 30 Kilometer vom Betrieb entfernt. Sie rechnen mit 15 Arbeitstagen pro Monat, dann brauchen Sie Urlaubs- und Krankheitstage nicht zu berücksichtigen. Der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wäre eigentlich 450 Euro (50.000 Euro x 0,03 Prozent x 30 Kilometer). Davon versteuern Sie pauschal 142,50 Euro. Individuell zu versteuern ist dann nur noch die Differenz, also 307,50 Euro.
Kostenloser IZW-Leserservice: Ein neues BMF-Schreiben vom 18.11.21 regelt weitere Details zu Sonderfällen. Sie finden es hier zum Download als pdf-Datei.