Sachbezüge
bis 44 Euro sind steuerfrei. Worüber aber seit jeher gestritten wird:
Was gilt als „Sache“? Und was ist Geld, das nicht steuerfrei ist?
Hier hatte es Anfang 2020 Aufregung gegeben, weil Gutscheine, die „so
gut wie Geld“ sind, nicht mehr anerkannt werden sollten. Zumindest bis
Ende dieses Jahrs bleibt hier aber alles beim Alten. (FinMin
Sachsen-Anhalt, 26.02.21)
Definitiv nicht mehr anerkannt als „Sachbezug“: Sie geben dem
Mitarbeiter Geld und er kauft sich etwas (zum Beispiel füllt er seinen
Tank auf) und bringt Ihnen die Quittung. Das wird nicht mehr anerkannt.
Falls in einem Monat die 44-Euro-Grenze überschritten wird: Dann
ist in dem betreffenden Monat alles steuerpflichtig. Beispiel: Die
Mitarbeiterin bekommt einen Gutschein für Benzin im Wert von 40 Euro und
außerdem noch einen Kasten Bier für 15 Euro. Damit sind die 44 Euro
überschritten, und damit ist alles steuerpflichtig. Unzutreffend ist die
Auffassung, es würden dann alle Sachbezüge des ganzen Jahres
steuerpflichtig. Nur der jeweilige Monat ist betroffen.
Vorsicht bei anderen Sachbezügen: Es werden alle(!)
steuerpflichtigen Sachbezüge (außer Dienstwagen) zusammengerechnet, dazu
zählen: Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge.
Beispiel: Ein Mitarbeiter wohnt kostenlos in einer Unterkunft. Damit
ist kein Raum mehr für einen 44-Euro-Gutschein.
Gehaltsumwandlung schädlich: 44-Euro-Gutscheine sind
sozialversicherungspflichtig, wenn sie durch Bruttogehalts-Herabsetzung
des Arbeitnehmers finanziert werden. (BSG, 23.02.21, B 12 R 21/18 R)
Ab 2022 gelten 50 statt 44 Euro: Die 44-Euro-Grenze soll
nächstes Jahr auf 50 Euro angehoben werden. Allerdings sollten Sie
nächstes Jahr mit den oben erwähnten Verschärfungen rechnen, die dazu
führen könnten, dass universell einsetzbare Gutscheine nicht mehr
steuerfrei wären, weil sie dann nicht mehr als „Sache“ eingestuft
werden.