Wie werden eigentlich Einmal-Zuzahlungen zum Dienstwagen verteilt? Im
entschiedenen Fall hatte eine GmbH den Sohn des Geschäftsführers als
Minijobber beschäftigt. Dieser bekam einen Dienstwagen mit einem
Listenpreis von 57.400 Euro. Er musste 20.000 Euro dazuzahlen.
Laut Vereinbarung sollte die Zuzahlung rechnerisch auf 96 Monate verteilt werden.
Das Finanzamt rechnete aber anders: Es zog die Zuzahlungen so
schnell von dem geldwerten Vorteil ab, dass nach drei Jahren bereits die
Minijobgrenze überschritten war, weil nichts mehr zum Abziehen übrig
war. „Falsch!“ urteilte der Bundesfinanzhof. Der Abzug muss so erfolgen,
wie es Chef und Arbeitnehmer vereinbart haben (BFH, 16.12.20, VI R
19/18). Damit waren das Modell und der Minijob gerettet.
Unser Rat: Wir raten gleichwohl von solch vermeintlich „pfiffigen“ Modellen ab, und das aus mehreren Gründen:
- Bei Angehörigen als Minijobber werden Dienstwagen eigentlich sowieso nicht anerkannt. Insofern überrascht das Urteil ein wenig.
- Ein Dienstwagen wird nicht auf den Mindestlohn angerechnet, auch das könnte Probleme mit der Anerkennung mit sich bringen.
- Sie werden trotz des Urteils womöglich um Streitereien mit dem nächsten Betriebsprüfer nicht herumkommen.
Unser Praxisrat: Angehörige mit Minijob sollten gar keinen
Dienstwagen bekommen. Bei Arbeitnehmern, die eigentlich keinen
Dienstwagen brauchen, aber gerne einen hätten und etwas dazuzahlen
wollen, machen Sie es am besten so: Bruttogehalt runter und Dienstwagen
voll versteuern. Das abgesenkte Bruttogehalt spart Arbeitgeber- und
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und Lohnsteuer. Außerdem ist
diese Methode völlig unstreitig und transparent nachzuvollziehen. Je
komplizierter und verkünstelter Sie hingegen Zuzahlungen zum Dienstwagen
gestalten, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass etwas
schiefgeht.