Normalerweise werden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,03 Prozent bewertet, multipliziert mit dem Bruttolistenneupreis und den Kilometern. Fährt man deutlich weniger als 180-mal im Jahr ins Büro, z. B. weil man viel im Homeoffice ist, ist es besser, die Einzelfahrten mit 0,002 Prozent zu bewerten.
Beispiel: Der Listenpreis beträgt 50.000 Euro, die Entfernung zehn Kilometer. Mit der 0,03-Prozent-Methode sind 1.800 Euro im Jahr zu versteuern. Ist der Geschäftsführer oder Arbeitnehmer nur 100-mal ins Büro gefahren, sind es nur 1.000 Euro.
Was nicht erlaubt ist: Monatlich hin und her zu wechseln. Entweder, man wendet das ganze Jahr die eine Methode an oder die andere. Hin- und her zu wechseln, geht nicht.
Aber: Es ist zulässig, beim Lohnsteuerabzug rückwirkend für das ganze Kalenderjahr zu der 0,002-Prozent-Methode zu wechseln. (FinMin Schleswig Holstein, ESt.-Kurzinfo 2021/12 vom 21.05.21)