In einem jüngst vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das
Finanzamt doch tatsächlich von einem Feuerwehrchef Dienstwagensteuer
verlangen wollen, weil dieser während seines Bereitschaftsdienstes ein
Feuerwehrauto mit nach Hause nehmen durfte.
Der Wagen war in typischem Feuerwehr-Rot angemalt. In dem
betreffenden Jahr hatte der Feuerwehrchef 160 Einsätze mit dem Fahrzeug
erledigt.
Das – eigentlich selbstverständliche – Urteil: „Die
Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen
Feuerwehr während seiner – wenn auch „ständigen” – Bereitschaftszeiten
führt nicht zu Arbeitslohn.“ (BFH, 19.04.21, VI R 43/18)
Dieses Urteil kann auf Kundendienstfahrzeuge übertragen werden: Wenn
Ihre Kundendienstmitarbeiter, die zu Notfällen (Computerstörungen oder
Heizungsausfällen usw.) ausrücken müssen, den Dienstwagen mit nach Hause
nehmen, fällt keine Dienstwagensteuer für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte an. Denn die Mitnahme des Autos ist kein Vorteil für den
Mitarbeiter, sondern liegt in Ihrem Interesse, damit er das Fahrzeug
sofort zur Verfügung hat, falls ein Notfall eintritt.