Wir leben hier in Deutschland, was Luxusautos und Finanzamt angeht,
nach wie vor in einer Steueroase. In unseren Nachbarländern ist das
alles deutlich strikter geregelt. Manchmal reißt dem Finanzamt
allerdings der Geduldsfaden.
Hier ein paar Urteile der letzten Jahre, falls Sie über ein besonders exklusives Auto nachdenken.
Tierarzt mit Ferrari: Ein Tierarzt hatte einen Ferrari geleast
für 15.000 Euro Sonderzahlung und 2.000 Euro Monatsrate, jeweils plus
Mehrwertsteuer. Er fuhr nur relativ wenig, und das auch niemals zu
seinen Kunden, sondern nur ein paar Mal im Jahr zu Kongressen und
Gerichtsterminen. Da die Fahrleistungen relativ niedrig waren, kam er
auf Kilometersätze zwischen neun Euro in einem Jahr bis zu stolzen 51
Euro je Kilometer in einem anderen.
Finanzamt und Finanzgericht kappten das auf einen Euro. Der
Bundesfinanzhof hatte mehr Verständnis und ließ „… auf der Basis
aufwendiger Modelle gängiger Marken der Oberklasse, wie BMW und
Mercedes“ zwei Euro je gefahrenen Kilometer zum Abzug zu. Der Rest der
Kosten wurde als „unangemessen“ gestrichen. (BFH, 29.04.14, VIII R
20/12, BStBl. 14 II, 679)
Club-Betreiber mit Mercedes G 500: Diesen Wagen hatte eine
Restaurant-und-Club-Betriebs-GmbH für ihren Geschäftsführer geleast. Das
Finanzamt unterstellte aufgrund der hohen Kosten eine „verdeckte
Gewinnausschüttung“. Vor Gericht hatte der Gastronom Glück: Das
Finanzgericht erklärte nicht nur den Vorwurf der „verdeckten
Gewinnausschüttung” für nichtig, sondern sah nicht einmal Raum für einen
geldwerten Vorteil.
Zitat aus dem Urteil: „Da für private Fahrten ein anderes, privates
Fahrzeug zur Verfügung gestanden hat, das dem betrieblichen Fahrzeug in
Status und Gebrauchswert vergleichbar ist, bzw. einen höheren
Gebrauchswert hat, ist nach den Grundsätzen des BFH-Urteil vom 4.
Dezember 2012, VIII R 42/09 der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung
des betrieblichen Pkws entkräftet.“ (FG München, 11.06.18, 7 K 634/17)
Pflegedienstleister mit Porsche Cayenne: Diesen Wagen fuhr der
Geschäftsführer im ersten Jahr 93 Kilometer, im zweiten Jahr 27, im
dritten Jahr 70 Kilometer und im vierten Jahr gar nicht. Im fünften Jahr
wurde der Wagen schließlich gestohlen. Das Finanzamt erkannte den Wagen
nicht als Betriebsvermögen an, weil eine „… konkrete betriebliche
Funktion des
Porsche Cayenne nicht erkennbar“ gewesen sei. Das Finanzgericht sah das
genauso. (FG Hamburg, 26.03.19, 6 K 27/19, DStRE 19, 857, rkr.)
Fazit: Mit teuren deutschen Autos gibt es in aller Regel kein
Problem. Kritisch wird es mit Ferraris, Lamborghinis usw. – und, wenn
Sie den Boliden kaum fahren, sondern in der Garage stehen lassen.
Logisch, dass dann die Kosten je Kilometer explodieren. Das ist ein
rotes Tuch für jeden Betriebsprüfer, und das sollten Sie tunlichst
vermeiden.