Die Vermietung von Garagenplätzen an Wohnungsmieter bleibt nun doch 
umsatzsteuerfrei. Das Finanzgericht Thüringen war hier anderer 
Auffassung gewesen und hatte gemeint, dass sich die 
Umsatzsteuer-Befreiung nur auf die Wohnung erstrecke, nicht aber auf die
 Vermietung von Stellplätzen.
Dies hat der Bundesfinanzhof nun korrigiert: Es bleibt die alte 
Rechtslage bestehen, wie sie auch die Finanzverwaltung vertritt: Die 
Vermietung von Pkw-Stellplätzen an Wohnungsmieter kann steuerfreie 
Nebenleistung zur Wohnungsvermietung sein. (BFH, 10.12.20, V R 41/19, 
Beck RS 20, 47733)
Das dürfte für die meisten Vermieter erfreulich sein: Es 
erspart Ihnen viel Verwaltungsaufwand. Schade ist es höchstens für einen
 Bauherrn einer neuen Wohnanlage, der sich gerne die Vorsteuer aus den 
Baukosten der Tiefgarage geholt hätte. Das klappt jetzt natürlich auch 
nicht mehr.
Tipp: Wenn Sie Stellplätze steuerpflichtig vermieten wollen, 
damit Sie den Vorsteuerabzug aus den Baukosten der Tiefgarage bekommen, 
sollten Sie die Stellplätze an jemand anderen vermieten, nicht an den 
Wohnungsmieter.
Beispiel: Sie vermieten die Wohnung an Herrn Meier, aber die 
zwei Stellplätze an Frau Meier. Dann ist die Stellplatzvermietung 
umsatzsteuerpflichtig mit Vorsteuerabzug.