Bei einem günstigen Gebrauchtwagen mit hohem Listenpreis dürfen Sie die Kostendeckelung nicht vergessen. Denn der für die Privatnutzung eines Firmenwagens zu versteuernde Wert laut Ein-Prozent-Regel darf höchstens so hoch sein wie die Gesamtkosten des Autos.
Beispiel: Geschäftsführer X fährt einen gebrauchten 7er-BMW (Anschaffungskosten 50.000 Euro, Bruttolistenneupreis 150.000 Euro), der jährliche Kosten von 10.000 Euro verursacht. Der Ein-Prozent-Wert wäre 18.000 Euro (12 × 1.500 Euro), der geldwerte Vorteil kann aber höchstens 10.000 Euro sein. (BMF, 04.04.18, Randziffer 4)