Fahrtenbücher werden oft fehlerhaft oder unsauber geführt. Und wenn ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß ist, fällt man wieder zurück auf die Ein-Prozent-Regel. Trotzdem kann man aber die Einzelbewertung von Fahrten ins Büro mit 0,002 Prozent je Einzelfahrt statt 0,03 Prozent vornehmen.
Im Konkreten hatte ein Ingenieur ein schlechtes Fahrtenbuch geführt. Das Finanzamt wollte ihm dann auch noch die Fahrten zwischen Wohnung und Büro mit 0,03 Prozent pro Monat statt der Einzelbewertung mit 0,002 Prozent ansetzen. Und das, obwohl er nur 60 bis 80 Mal im Jahr ins Büro gefahren war.
Das ging aber zu weit, so das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg: Wenn der Dienstwagennutzer die konkreten Daten benennen kann, zu denen er ins Büro gefahren ist, bekommt er die Einzelbewertung – egal ob das Fahrtenbuch gut oder schlecht geführt wurde. (FG Nürnberg, 23.01.20, 4 K 1789/18, DStR 2020, 905, rkr.)