Fahrtenbuch Fahrzeug Finanzamt Firmenwagen Leasing Pkw Privat Privatnutzung Prozent Chef Dienstwagensteuer Ein-Prozent-Regelung Erstzulassung Gebrauchtwagen geldwerter Vorteil Neuwagen Nutzungsverbot Rabatt Sonderausstattung Zuzahlung 1%-Regelung Außendienst Oldtimer Privatauto Privatvermögen Werkstatt Ausstattungsmerkmale Brutto-Listenneupreis Fahrkarte Familienangehörige Inzahlungnahme Kastenwagen km-Geld Kundendienst Pauschalsteuer Restbuchwert Spekulationsgewinn Unfall Verkaufserlös Zweitwagen
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Der Firmenwagen - Wann ein zusätzliches Privatauto die Ein-Prozent-Regel verhindert
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Firmenwagen-FAQ

BFH-Urteile und BMF-Schreiben
 
Wann ein zusätzliches Privatauto die Ein-Prozent-Regel verhindert
27. August 2020
 


Eigentlich gilt folgende Grundregel: Für jedes Fahrzeug des Betriebsvermögens muss die Privatnutzung nach der Ein-Prozent Regel versteuert werden. Dem kann man nur durch ein Fahrtenbuch entgehen.

Ausnahme: Die Ein-Prozent-Regel ist nicht anzuwenden, wenn man privat ein Auto hat, das „in Status und Gebrauchswert gleichwertig“ ist. Im Streitfall hatte ein Unternehmer einen Fiat Doblo im Betriebsvermögen und einen relativ alten Mercedes C 280 im Privatvermögen.

Der Prüfer sagte: Der alte Mercedes ist im Gebrauchswert nicht vergleichbar, deshalb Ein-Prozent-Regel für den Fiat. Das Finanzgericht befasste sich nun ausführlich mit der Frage: Was heißt eigentlich „in Status und Ge­brauchs­wert gleichwertig?“. Und es kam zu dem Ergebnis, dass der Mercedes zwar deutlich älter, aber vom Prestige deutlich höher steht und daher sehr wohl gleichwertig ist. Somit war für den Fiat kein geldwerter Vorteil zu versteuern. (FG Niedersachsen, 19.02.20, 9 K 104/19, Beck RS 20, 7796)

Erstaunlich an dem ganzen Streitfall: Eigentlich ist es ohnehin klar, dass für Kastenwägen keine Privatnutzung versteuert werden muss. „Maßgebend ist, ob das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, da derartige Fahrzeuge allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt werden.“ (BFH, 18.12.08, VI R 34/07, BMF 18.11.09, Rn. 12)

 

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