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Die "Ein-Prozent-Regel" besagt, dass man jeden Monat ein Prozent des ursprünglichen Brutto-Listenneupreises für die Privatnutzung versteuern muss. Doch es gibt 6 Ausnahmen von dieser Regel. - Ausnahme 1 – Keine Ein-Prozent-Regel für Auto im Privatvermögen. Wenn das Auto gar nicht im Betriebsvermögen ist, fällt natürlich auch keine Steuer für die Privatnutzung an. Man kann stattdessen 30 Cent je Kilometer für betriebliche Fahrten abrechnen. Tipp: Das lohnt sich vor allem, bei älteren, voll abgeschriebenen Autos.
- Ausnahme 2 - Keine Ein-Prozent-Regel wegen gleichwertigem Privatauto: Ein neues höchstrichterliches Urteil sagt, dass man der Ein-Prozent-Regelung durchaus auch ohne Fahrtenbuch entgehen kann, wenn man privat ein gleichwertiges Auto hat. Man hat aber keine Chance, den geldwerten Vorteil auf seinen S-Klasse-Geschäftswagen zu verhindern durch das Vorhalten eines privaten VW Polo. Das Gericht sprach ausdrücklich von "Gleichwertigkeit der Fahrzeuge".
- Ausnahme 3 - Fahrtenbuch. Für Autos im Betriebsvermögen kann die Privatnutzung auch mittels Fahrtenbuch versteuert werden. Das lohnt sich, wenn das Auto relativ wenig privat genutzt wird. Wie ein Fahrtenbuch aussehen muss und wie dann gerechnet wird, lesen Sie hier:
- Ausnahme 4 – Auto zur Privatnutzung ungeeignet. Typischer Fall: Kastenwägen oder Werkstattwägen, die im Heck keine Fenster, sondern Materialschränke haben. Wenn das Finanzamt behaupten will, dass ein solches Fahrzeug dennoch privat gefahren wird, ist das Finanzamt in der Beweispflicht. (BFH- VI R 34/07).Häufiges Missverständnis: Alleine, die Tatsache, dass ein Auto kraftfahrzeugsteuerrechtlich als LKW klassifiziert ist (z.B. schwerer SUV), reicht seit 6 Jahren nicht mehr aus, um deshalb die Ein-Prozent-Regelung entfallen zu lassen.
- Ausnahme 5 – Überwachtes Nutzungsverbot. Diese Ausnahme betrifft nur Arbeitnehmer. Wenn diesen die Privatnutzung verboten ist und das vom Chef überwacht wird (z.B. Einkassieren des Schlüssels jeden Abend oder Kontrollieren des Fahrtenbuchs), müssen diese nichts versteuern. Der Chef kann diesen Ausweg nicht nutzen, denn wer soll schon die Auto-Nutzung des Chefs kontrollieren?
- (weggefallene) Ausnahme 6 – Zweitwagen: Bisher galt eine recht großzügige Regelung: Man musste nur das teuerste Auto bei der Ein-Prozent-Regelung angeben, solange man glaubhaft machen konnte, dass die anderen Autos nicht von Familienangehörigen mitbenutzt wurden. Ein 2009er BMF-Schreiben ordnet aber nun an, dass alle Autos versteuert werden müssen. (Rdn. 12 des BMF-Schr. v. 18.11.2009; DB 2009, 2575). Ausgenommen sind nur Fahrzeuge laut Ausnahme 3(s.o.) und Dienstwagen für Arbeitnehmer.
Bereitgestellt von Steuerberater Gesierich aus Gilching
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