Arbeitgeber möchten häufig Bußgelder und Strafzettel für ihre
Mitarbeiter mit Firmenwagen übernehmen. Unter welchen Umständen geht
das?
Bei schwerwiegenderen Bußgeldern ist die Sache klar: Sie
können diese Bußgelder übernehmen und sie auch steuerlich absetzen. Für
den betroffenen Arbeitnehmer ist das aber ein geldwerter Vorteil, der
Lohnsteuer und Sozialversicherung kostet. Das hat der Bundesfinanzhof in
einem Fall zu Lkw-Fahrern entschieden, die die vorgeschriebenen Lenk-
und Ruhezeiten nicht eingehalten hatten. Der BFH urteilte, dass es quasi
einer Subvention von Gesetzesverstößen gleichkäme, wenn der Arbeitgeber
solche Bußgelder steuerfrei übernehmen könne. (BFH, 14.11.13, VI R
36/12, DStR 14, 136)
Strafzettel-Übernahme bei Paketdienst steuerfrei:
Anders könnte es bei Strafzetteln von Kurierdiensten und Paketboten
aussehen. Das Finanzgericht Düsseldorf war der Meinung, die Übernahme
dieser Park-Strafzettel für Parken im Halteverbot oder in der
Fußgängerzone liege „im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers“, der
auf diese Art und Weise seine Kunden schneller beliefern könne und
Arbeitszeiten einspare (FG Düsseldorf, 04.11.16, Az. 1 K 2470/14 L, EFG
17, 315). Ob das freilich Bestand hat, wird nun der Bundesfinanzhof
entscheiden. (Az. beim BFH VI R 1/17)
Fazit: Wenn
Sie sich nicht dem Risiko von Steuernachzahlungen aussetzen wollen,
reichen Sie alle Bußgeldbescheide und Verwarnungsgelder, die durch Ihre
Dienstwagen verursacht wurden, an Ihre Mitarbeiter weiter, auch wenn
diese darüber nicht begeistert sein werden.