Arbeitgeber möchten häufig Bußgelder und Strafzettel für ihre 
Mitarbeiter mit Firmenwagen übernehmen. Unter welchen Umständen geht 
das?
Bei schwerwiegenderen Bußgeldern ist die Sache klar: Sie
 können diese Bußgelder übernehmen und sie auch steuerlich absetzen. Für
 den betroffenen Arbeitnehmer ist das aber ein geldwerter Vorteil, der 
Lohnsteuer und Sozialversicherung kostet. Das hat der Bundesfinanzhof in
 einem Fall zu Lkw-Fahrern entschieden, die die vorgeschriebenen Lenk- 
und Ruhezeiten nicht eingehalten hatten. Der BFH urteilte, dass es quasi
 einer Subvention von Gesetzesverstößen gleichkäme, wenn der Arbeitgeber
 solche Bußgelder steuerfrei übernehmen könne. (BFH, 14.11.13, VI R 
36/12, DStR 14, 136)
Strafzettel-Übernahme bei Paketdienst steuerfrei:
 Anders könnte es bei Strafzetteln von Kurierdiensten und Paketboten 
aussehen. Das Finanzgericht Düsseldorf war der Meinung, die Übernahme 
dieser Park-Strafzettel für Parken im Halteverbot oder in der 
Fußgängerzone liege „im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers“, der 
auf diese Art und Weise seine Kunden schneller beliefern könne und 
Arbeitszeiten einspare (FG Düsseldorf, 04.11.16, Az. 1 K 2470/14 L, EFG 
17, 315). Ob das freilich Bestand hat, wird nun der Bundesfinanzhof 
entscheiden. (Az. beim BFH VI R 1/17)
Fazit: Wenn
 Sie sich nicht dem Risiko von Steuernachzahlungen aussetzen wollen, 
reichen Sie alle Bußgeldbescheide und Verwarnungsgelder, die durch Ihre 
Dienstwagen verursacht wurden, an Ihre Mitarbeiter weiter, auch wenn 
diese darüber nicht begeistert sein werden.