Fahrtenbuch Fahrzeug Finanzamt Firmenwagen Leasing Pkw Privat Privatnutzung Prozent Chef Dienstwagensteuer Ein-Prozent-Regelung Erstzulassung Gebrauchtwagen geldwerter Vorteil Neuwagen Nutzungsverbot Rabatt Sonderausstattung Zuzahlung 1%-Regelung Außendienst Oldtimer Privatauto Privatvermögen Werkstatt Ausstattungsmerkmale Brutto-Listenneupreis Fahrkarte Familienangehörige Inzahlungnahme Kastenwagen km-Geld Kundendienst Pauschalsteuer Restbuchwert Spekulationsgewinn Unfall Verkaufserlös Zweitwagen
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Der Firmenwagen - Dienstwagensteuer: Geteiltes Leid ist halbes Leid
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BFH-Urteile und BMF-Schreiben
 
Dienstwagensteuer: Geteiltes Leid ist halbes Leid
17. Juli 2014
 
Dienstwagensteuer: Geteiltes Leid ist halbes Leid Dienstwagensteuer können Sie sich mit einem anderen Nutzer des
Dienstwagens teilen. Das hat der Bundesfinanzhof bereits vor zwölf
Jahren so entschieden. (BFH, 15.05.02, VI R 132/00, BStBl. 2003 II, 311)

Beispiel: Der Vater gönnt sich einen Porsche Panamera Turbo
als Geschäftswagen (Listenpreis 150.000 Euro). Ein Fahrtenbuch will er
nicht führen, da ihm das zu viel Mühe ist. Sein volljähriger Sohn
studiert und arbeitet nebenbei in der GmbH mit. Laut Vereinbarung darf
jeder das Auto benutzen.

Ergebnis: Die Aufteilung erfolgt
nach Köpfen. Damit versteuert der Vater statt 1.500 Euro nur noch 750
Euro geldwerten Vorteil und der Sohn ebenfalls 750 Euro. Da der Sohn
sonst wenig Einkünfte hat, ist seine Steuer­belastung minimal. Der Vater
spart im Jahr etwa 4.000 Euro Steuern (750 Euro x 12 x
Spitzensteuersatz 44,3 Prozent).

Darauf sollten Sie achten:

Der Sohn muss laut Arbeitsvertrag mindestens soviel arbeiten, dass bei
einem fremdüblichen Gehalt (also einem Gehalt, das auch ein Fremder
bekommen würde) mindestens 750 Euro im Monat herauskommen. Der
Arbeitsvertrag muss schriftlich festgehalten werden und genauso
durchgeführt werden wie er auf dem Papier steht. Clever wäre es, wenn
der Sohn nicht nur 750 Euro, sondern 1.000 Euro verdienen würde, dann
könnte er 250 Euro als „Barbezug“ zusätzlich zu den 750 Euro Sach­bezug
bekommen, sodass auf seiner Lohnabrechnung wenigstens kein negativer
Auszahlungsbetrag herauskommt.

Erfreulich: Das
rechtskräftige, höchstrichterliche Urteil wurde im Bundessteuerblatt
veröffentlich. Damit sind auch die Finanzämter daran gebunden.

Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching



 

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