Ein Arbeitnehmer fuhr mit dem Moped jeden Tag in seine Firma. Die
Distanz zwischen Wohnung und Arbeit wären eigentlich nur fünf Kilometer.
Dazu hätte er aber durch einen Tunnel fahren müssen, der für Mopeds
verboten war. Daher musste er außen herum fahren und kam so auf 20
Kilometer einfach. Das wollte er auch absetzen.
Die Sache ging bis vors oberste Steuergericht. Dieses entschied nun:
„Die kürzeste Straßenverbindung im Sinne des Gesetzes ist diejenige
Verbindung, die von Kraftfahrzeugen mit bauartbestimmter
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann“. Pech
für den Mopedfahrer.
Anmerkung: Das Urteil könnte Radfahrer und Fahrer besonders
schwerer/breiter SUVs genauso betreffen. (BFH, 24.09.13, VI R 20/13, DB
2014, 279)
Herzliche Grüße
Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich
Steuerberater für Gilching