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				Die Ein-Prozent-Regel richtet sich nach dem Listenpreis zum Zeitpunkt
  der Erstzulassung, wobei (nur) alle zu diesem Zeitpunkt vorhandenen 
 werkseitig eingebauten Extras mitzurechnen sind.
 Nachträglich gelieferte Extras wie zum Beispiel teure Felgen, 
 Dachgepäckträger oder Sonstiges erhöhen diesen Bruttolistenneupreis 
 nicht, genauso wenig eine umgerüstete Flüssiggasanlage. (BFH, 13.10.10, 
 VI R 12/09, DStR 11, 207)
  Herzliche Grüße Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich Steuerberater für Gilching  Alle 2 Wochen aktuelle Steuertipps per Mail? Melden Sie sich hier (http://www.gesierich.de/newsletter.php) zu meinem Newsletter an. 
 
 
				
				
				 
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