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Wenn Sie Ihr Leasingauto bei Leasingende mit normaler Abnutzung zurückgeben, muss das die Leasinggesellschaft so hinnehmen. Anders bei Schäden, die durch eine „nicht vertragsgemäße Nutzung“ entstanden sind: Hier müssen Sie in aller Regel Schadenersatz leisten. Schadenersatz unterliegt aber generell nicht der Umsatzsteuer, auch nicht bei der Rückgabe von Leasingautos. Gleichwohl werden solche Abrechnungen (zum Beispiel für die Beseitigung von Kratzern, Beulen, usw.) häufig mit Umsatzsteuer abgerechnet.
Unser Rat: Bezahlen Sie am besten nur den Nettobetrag, da Sie keinen Vorsteuerabzug haben aus der ausgewiesenen Umsatzsteuer. Vorsteuer kann man nämlich nur aus berechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer ziehen, nicht aber falls Schadensersatz verlangt wird. (BFH, 20.03.13, XI R 6 /11, DStR 13, 1593)
Herzliche Grüße Dipl. -Kfm. Alfred Gesierich Steuerberater für Gilching
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